Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören in Europa zum beruflichen Alltag. Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Solzialversicherungen die Unterstellungspflicht in dem Land, wo man arbeitet:
Ab dem 1. Juli 2023 bleiben Grenzgänger, die bis zu 50% ihrer Gesamtarbeitszeit (max. 49,9%) Telearbeit aus bestimmten Ländern für einen Schweizer Arbeitgeber ausüben, weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Weitere Details können Sie unserem Merkblatt entnehmen oder auf der Homepage des BSV nachlesen.
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über den jeweiligen Verwendungszweck der Formulare und bei welcher Behörde Sie diese beantragen können.