Als Berechnungsgrundlage dient das beim Quellensteueramt abgerechnete Bruttoeinkommen des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt das beim Quellensteueramt abgerechnete Bruttoeinkommen des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.
Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:
- vom Bruttoeinkommen (massgebend sind 70% des Bruttoeinkommens)
- von der Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)
- von der Richtprämie für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Kinder (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
- vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)
Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.
Bei jungenen Erwachsenen in Ausbildung nach den Kriterien, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab.