Quellenbesteuerte Personen

Die Ausgleichskasse stellt quellenbesteuerten Personen, die mindestens seit dem 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton angemeldet sind, jährlich automatisch das Gesuchsformular zu. 

Quellenbesteuerte Personen, die bis Ende Februar des Anspruchsjahres kein Gesuchsformular erhalten haben, sollten sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA Basel-Landschaft melden.

Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen das Gesuchsformular für das Anspruchsjahr in der Regel im Januar des Bezugsjahres automatisch zu.

Anspruchsberechtigte Personen, die das Gesuchsformular nicht erhalten, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.

Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse den Anspruch. Wenn ein Anspruch besteht erhält die anspruchsberechtigte Person ein Antragsformular mit dem berechneten Prämienverbilligungsanspruch, welches innerhalb eines Jahres seit Zustellung zurückgesendet werden muss. 

Als Berechnungsgrundlage dient das beim Quellensteueramt abgerechnete Bruttoeinkommen des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt das beim Quellensteueramt abgerechnete Bruttoeinkommen des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • vom Bruttoeinkommen (massgebend sind 70% des Bruttoeinkommens) 
  • von der Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)
  • von der Richtprämie für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Kinder (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
  • vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Bei jungenen Erwachsenen in Ausbildung nach den Kriterien, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich das Bruttoeinkommen im Vorjahr gegenüber dem Bruttoeinkommen des Vor-Vorjahres um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.

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