Arbeitnehmende

Arbeitnehmende bezahlen die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Der/die Arbeitgebende überweist die Beiträge seiner/ihrer Arbeitnehmenden an die AHV-Ausgleichskasse.

Für Erwerbstätige nach dem Referenzalter gelten spezielle Regelungen.

Wer bei einer Privatperson im Haushalt beschäftigt ist, gilt als Hausdienst-Arbeitnehmende/r. Als Hausdienst-Arbeitnehmende gelten Personen der Raumpflege, Au-pairs, BabysitterInnen, KinderbetreuererInnen, Haushaltshilfen, Aufgabenhilfen, Hauswartung sowie Berufsleute, welche Tätigkeiten im oder rund ums Haus, bzw. die Wohnung erledigen. Die Anmeldung und Überweisung der Beiträge erfolgt in diesem Fall durch den/die Hausdienst-Arbeitgebenden.