Weiterführung der obligatorischen Versicherung

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmenden die im Ausland wohnen und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten, können die obligatorische Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen.

Für Arbeitnehmende die im Ausland wohnen, arbeiten und von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden (keine Entsendung)

Für Arbeitnehmende, welche für einen Schweizerischen Arbeitgebenden in einem Land tätig sind, welches nicht zu den Vertragsstaaten gehört, besteht die Möglichkeit, die obligatorische Versicherung für die AHV/IV/EO und ALV weiterzuführen.

Voraussetzungen

  • Lohnauszahlung durch einen Arbeitgebenden in der Schweiz. Dieser entrichtet Beiträge auch auf einem allfälligen weiteren Lohn, den ein ausländisches Unternehmen bezahlt.
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.
  • Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen. Spätester Termin: Sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt.

Das Beitrittsgesuch muss vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen der Ausgleichskasse eingereicht werden.

Für Arbeitnehmende die in der Schweiz Wohnsitz haben und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind

Für Arbeitnehmende die in einem EU/EFTA-Land bzw. in einem Land, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, erwerbstätig sind, gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip. Das heisst, dass der Arbeitnehmende im Erwerbsland versichert und beitragspflichtig ist. Der Arbeitnehmende kann aber aufgrund des Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen AHV/IV/EO und ALV beitreten. Der Beitritt zur AHV/IV/EO und ALV befreit den Arbeitnehmenden jedoch nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.

Wenn der Arbeitnehmende die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten an die kantonale Ausgleichskasse einreicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem das ausländische Recht angewendet wird. Wird sie später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Nicht erwerbstätige Angehörige

Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder, die eine erwerbstätige Person ins Ausland begleiten, können ebenfalls die obligatorische Versicherung für die AHV/IV/EO und ALV weiterführen.

Voraussetzungen

  • die Familienangehörigen sind nicht erwerbstätig
  • der erwerbstätige Ehepartner oder eingetragene Partner ist aufgrund Entsendung oder Weiterführung in der AHV obligatorisch versichert
  • der erwerbstätige Ehepartner oder eingetragene Partner ist kein Grenzgänger

Das Beitrittsgesuch ist der Ausgleichskasse der erwerbstätigen Person innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen einzureichen.