Höhe der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens jedoch höchstens CHF 220 pro Tag.
Bei selbständigerwerbenden Müttern gilt das zuletzt rechtskräftig festgelegte Einkommen. Die Mutter kann eine Anpassung der Mutterschaftsentschädigung verlangen, wenn aufgrund der Steuermeldung ein höheres Einkommen erzielt wurde. Im umgekehrten Fall nimmt die Ausgleichskasse die Anpassung vor.
Von der Mutterschaftsentschädigung werden die Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls die ALV (Arbeitnehmerinnen) abgezogen.
Dauer der Entschädigung
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Mütter, deren Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen ununterbrochen im Spital bleiben, haben ab dem 1. Juli 2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird um die Tage verlängert, die der Dauer des Spitalaufenthalts entspricht, höchstens aber um 56 Tage.
Provisorische Berechnung
Sie können mit dem Onlinerechner provisorisch ausrechnen wie hoch die Entschädigung ist.
Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
Sofern bei der Geburt ein Anspruch besteht auf Taggelder der:
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- Unfallversicherung
- Militärversicherung
- Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende
geht die Mutterschaftsentschädigung dieser vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Der Bezug der Mutterschaftsentschädigung schliesst den gleichzeitigen Bezug von Taggeldern der vorhin aufgeführten Versicherer aus.