Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten vom AHV-pflichtigen Lohn. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge der Arbeitnehmenden von dessen Lohn ab und überweist diese zusammen mit seinem eigenen Beitrag an die Ausgleichskasse.
| Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Total |
AHV | 4.35% | 4.35% | 8.70% |
IV | 0.70% | 0.70% | 1.40% |
EO | 0.25% | 0.25% | 0.50% |
Total AHV/IV/EO | 5.30% | 5.30% | 10.60% |
Die Beiträge an die ALV beträgt für Arbeitenehmer und Arbeitgeber je 1.1% für Jahreseinkommen bis CHF 148'200 und je 0.5% für Jahreseinkommen über CHF 148'200.
Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt 1.25% der beitragspflichtigen Lohnsumme und wird ausschliesslich vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Ausgleichskasse erhebt auf den AHV/IV/EO-Beiträgen zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5%.
Geringfügige Einkommen
Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2'300 im Jahr.
Davon ausgenommen sind Jahreslöhne von maximal CHF 750 an junge Arbeitnehmende bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.