Altersrente und Kinderrente

Personen mit mindestens einem vollen Beitragsjahr haben Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzalter beträgt 65 Jahre. Für Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 gelten gesonderte Bestimmungen.

Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie in Ausbildung sind. 

Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Referenzalter einzureichen.

Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bei jener Ausgleichskasse anmelden müssen, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat.
  • verheiratete Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, bei jener Ausgleichskasse anmelden müssen, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
  • Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse anmelden müssen

Personen, die eine Invalidenrente beziehen, müssen sich für die Altersrente anmelden. Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente der SVA BL erhalten 3 Monate vor Beginn des ordentlichen Rentenalters ein Anmeldeformular für die Altersrente zugestellt.

Die Höhe der Altersrente berechnet sich aus den Beitragsjahren und den Erwerbseinkommen (ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters).

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag (Plafond) überschritten, werden die beiden Einzelrente entsprechend gekürzt. 

Beitragsjahre

Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn:

  • die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
  • der erwerbstätige Ehepartner einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder
  • Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus:

  • dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften

Die Erwerbseinkommen sind auf dem „Individuellen Konto“ (IK) jeder Person festgehalten und werden zusammengezählt (ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters). Erwerbseinkommen, welche die Ehepartner während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden, sobald auch der zweite Ehepartner rentenberechtigt wird, je zur Hälfte den beiden Ehepartnern angerechnet.

Die Einkommenssumme wird entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet und durch die Summe der anrechenbaren Beitragsjahre und Monate geteilt.

Einkommensteilung (Splitting)

Bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen aufgeteilt und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten gutgeschrieben. 

Die Einkommensteilung wird ohne Anmeldung spätestens dann vorgenommen, wenn die erste Person sich für eine Rentenleistung (IV oder AHV) anmeldet. Auf Antrag kann das das Splitting auch vorher durchgeführt werden.

Der Rückzug aus dem Erwerbsleben kann zwischen dem 63 und 70 Jahren gewählt werden. Für Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 gelten gesonderte Bestimmungen.

Vorbezug 

Der Rentenanspruch kann monatlich bis höchstens zwei Jahre vor dem Referenzalter geltend gemacht werden. Wer seine Rente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezuges eine gekürzte Rente. Es besteht die Möglichkeit, nur einen Teil der Altersrente vorzuziehen. Der Vorbezugsanteil kann einmalig erhöht werden.

Während der Dauer des Vorbezugs besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.

Während der Dauer des Vorbezugs untersteht man bis zum Erreichen des Referenzalters der Beitragspflicht. Bei fehlender Beitragszahlung muss eine Anmeldung als Nichterwerbstätigen erfolgen. 

Aufschub

Wer seine Altersrente aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente (Aufschubszuschlag). Mit dem Aufschub wird auch der Anspruch auf Kinderrenten aufgeschoben. Der Aufschub beträgt mindestens ein Jahr bis höchstens fünf Jahre. Es kann auch nur ein Teil der Altersrente aufgeschoben werden. Der Aufschubsanteil kann einmalig gesenkt werden.

Der jeweilige individuelle Aufschubszuschlag unterliegt bei Ehepaaren nicht der Plafonierung.

Der Aufschub der Rente ist nicht möglich, wenn

  • die berechtigte Person bisher schon eine Invalidenrente bezogen hat
  • zur Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird

Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartenden Rente der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung gerechnet werden kann.

In bestimmten Lebenssituationen macht eine solche Vorausberechnung Sinn:

  • bei beruflichen oder familiären Veränderungen.
  • bei Verlegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz.
  • bei der Planung eines Rentenvorbezugs.
  • ab einem Alter von 55 Jahren.

Bei verheirateten Personen muss je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen. Die Vorausberechnung ist nicht verbindlich.

Sie können selber online eine Rentenvorausberechnung erstellen.

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. 

Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Versicherte für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreuen. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Erziehungsgutschriften müssen nicht angemeldet werden, sie werden automatisch bei der Berechnung der Alters- und Hinterlassenenleistungen individuell angerechnet.

Betreuungsgutschriften

Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, Betreuungsgutschriften als Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen, angerechnet werden. Pflegende und pflegebedürftige Person müssen nahe Verwandte sein (Ehegatte, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder) oder Konkubinatspartner die mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben. Die pflegebedürftige Person muss aussdem Anspruch auf eine Hilflosenenstschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades haben.

Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt.
Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften (siehe Merkblatt 1.07) angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.

Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen Betreuungsgutschriften jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. 

Kontakt Rente

061 425 25 42
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.

Ausbildungsbestätigungen für Kinderrenten können direkt auf kinderrente@sva-bl.ch eingereicht werden.


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