Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr Jahreseinkommen höher ist als CHF 7'350 (50% der minimalen vollen AHV-Altersrente). Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht mit der Aufnahme und und erlischt mit dem Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Bei Personen, welche das ordentliche AHV-Alter schon erreicht haben, muss zum Mindestbetrag des Jahreseinkommens der Freibetrag von CHF 16'800 hinzugerechnet werden.
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden.
Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Hier finden Sie weitere Informationen. Der Entscheid obliegt der zuständigen Familienausgleichskasse.
Im öffentlichen Familienzulagenregister können die Familienzulagen gesucht werden, die für ein Kind eingetragen sind.
Selbständigerwerbende können ihren Anspruch auf Familienzulagen direkt bei der Familienausgleichskasse anmelden, bei der sie Beiträge bezahlten.
Ein rückwirkender Anspruch kann geltend gemacht werden. Er ist auf 5 Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.
Es wird zwischen Kinder- und Ausbildungszulagen unterschieden.
Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt pro Monat CHF 200 für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind).
Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulage beträgt pro Monat CHF 250 für jedes Kind.
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, haben ebenfalls bereits Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'450 pro Monat bzw. CHF 29'400 pro Jahr).
Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Bei unbezahltem Urlaub, bei Mutterschaftsurlaub, bei einem Unfall, bei einer Krankheit, bei Tod sowie bei Kindern im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Unfall, Krankheit, Tod
Bei unbezahltem Urlaub, Unfall, Krankheit und Tod bleibt der Anspruch für den laufenden und die drei darauf folgenden Monate bestehen, bei Mutterschaftsurlaub jedoch längstens während 16 Wochen.
Kinder im Ausland
Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.
Besteht ein Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen aus einem EU- oder EFTA-Land, ist dies mit dem entsprechenden EU-Formular zu melden. Dies gilt auch, wenn der / die Arbeitnehmende keinen Anspruch hat (Bestätigung, dass kein Anspruch besteht).
Die Zulagen werden auf den nächsten AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen gutgeschrieben.