Junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre

Ledig und ohne Kinder

Bei jungen Erwachsenen, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab:

  • nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend 
  • bei der Staatssteuer kein Kinderabzug gewährt wurde

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn:

  • eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird und
  • die Eltern der anspruchsberechtigten Person nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben

Diese Personen erhalten, sofern aufgrund der eigenen Steuerdaten ein Anspruch besteht, automatisch ein Gesuchsformular zugestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

Verheiratet, eingetragene Partnerschaft oder Kinder

Junge Erwachsene in Ausbildung, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder Kinder haben, wird der Anspruch ordentlich geprüft.

Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen innert 1 Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Gesuchsformular zu.

Anspruchsberechtigte Personen, die das Gesuchsformular nicht erhalten, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.

Für Personen, die an der Quelle besteuert werden (mit Aufenthaltsbewilligung B, N, F, L), gelten die Angaben unter Quellenbesteuerte Personen.

Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse die Einkommensverhältnisse der Eltern. Wenn ein Anspruch besteht, sendet die Ausgleichskasse der anspruchsberechtigten Person ein Antragsformular mit dem berechneten Anspruch zu, welches innerhalb von einem Jahr seit Zustellung zurückgesendet werden muss. 

Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Anspruchsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • von der Zusammensetzung des massgebenden Jahreseinkommens (§ 9 EG KVG). Für quellenbesteuerte Personen entspricht das massgebende Jahreseinkommen 70% des Bruttoeinkommens
  • von der Richtprämie für jugendliche Erwachsene (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
  • vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)
  • Für jugendliche Erwachsene in Ausbildung sind zudem die günstigen wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse der Eltern zu prüfen (§ 8a Abs. 2 lit b EG KVG/ § 14b PVV) und
  • deren Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.

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