Ledig und ohne Kinder
Bei jungen Erwachsenen, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab:
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn:
Diese Personen erhalten, sofern aufgrund der eigenen Steuerdaten ein Anspruch besteht, automatisch ein Gesuchsformular zugestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.
Verheiratet, eingetragene Partnerschaft oder Kinder
Junge Erwachsene in Ausbildung, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder Kinder haben, wird der Anspruch ordentlich geprüft.
Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen innert 1 Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Gesuchsformular zu.
Anspruchsberechtigte Personen, die das Gesuchsformular nicht erhalten, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.
Für Personen, die an der Quelle besteuert werden (mit Aufenthaltsbewilligung B, N, F, L), gelten die Angaben unter Quellenbesteuerte Personen.
Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse die Einkommensverhältnisse der Eltern. Wenn ein Anspruch besteht, sendet die Ausgleichskasse der anspruchsberechtigten Person ein Antragsformular mit dem berechneten Anspruch zu, welches innerhalb von einem Jahr seit Zustellung zurückgesendet werden muss.
Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Anspruchsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.
Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:
Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.
Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.
Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.
Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen