Junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre

Ledig und ohne Kinder

Sie sind eine junge erwachsene Person (19 bis 25 Jahre), 

  • die Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen hat,
  • die nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, 
  • die bei der Staatssteuer keinen Kinderabzug geltend gemacht hat,
  • welche am 1. Januar des Anspruchsjahres Ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat und
  • in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert ist,

dann hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben Ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der leiblichen Eltern ab.

Verheiratet, eingetragene Partnerschaft oder Kinder

Für junge Erwachsene in Ausbildung, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder Kinder haben, wird der Anspruch ordentlich geprüft.

Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen innert 1 Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres automatisch das Gesuchsformular zu.

Für Personen, die im Anspruchsjahr 19 Jahre alt werden, wird das Gesuchsformular ebenfalls automatisch innert 1 Monat nach der definitiven Steuerveranlagung des Vorjahres per Post zugeschickt.

Im Vorjahr zugezogene Personen und Personen, die das Gesuchsformular 1 Monat nach der definitiven Steuerveranlagung nicht erhalten haben, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.

Für junge Erwachsene, die an der Quelle besteuert werden (mit Aufenthaltsbewilligung B, F, L, S), gelten die Angaben unter quellenbesteuerte Personen.

Nach Eingang der Anmeldung prüfen wir die Einkommensverhältnisse der leiblichen Eltern. Leben die Eltern im Ausland, sind die Einkommensverhältnisse der Eltern nicht relevant.

Liegt das massgebende Jahreseinkommen des jungen Erwachsenen unter der Einkommensobergrenze, wird auch geprüft, ob das massgebende Jahreseinkommen Ihrer leiblichen Eltern ebenfalls unter einer bestimmten Einkommensuntergrenze liegt (§ 14b und 14c PVV).

Aus Ihrer Steuerveranlagung eruieren wir Ihr massgebendes Jahreseinkommen (§ 9 Abs. 1 EG KVG).

Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie für junge Erwachsene (§ 5 PVV) und einem Prozentanteil (§ 2 Abs. 1 Dekret) am massgebenden Jahreseinkommen. 

Wenn ein Anspruch besteht, erhalten die jungen Erwachsenen ein Antragsformular mit der berechneten Prämienverbilligung per Post. Dieses Formular muss innerhalb von einem Jahr seit Zustellung zurückgesandt werden, ansonsten verwirkt der Anspruch.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Sollte die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, werden auch vergangene Monate - rückwirkend seit Januar des Bezugsjahres – an die jeweilige Krankenpflegeversicherung überwiesen. Die entsprechende Verrechnung oder Auszahlung erfolgt direkt über die Krankenpflegeversicherung.

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.

Kontakt IPV

061 425 24 00
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.

Sie erreichen das Team Prämienverbilligung (IPV) telefonisch montags, dienstags und donnerstags.

Eine persönliche Kundenberatung ist nur auf Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin telefonisch mindestens zwei Arbeitstage im Voraus.


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