Junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre

Ledig und ohne Kinder

Bei jungen Erwachsenen, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab:

  • nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend 
  • bei der Staatssteuer kein Kinderabzug gewährt wurde

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn:

  • eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird und
  • die Eltern der anspruchsberechtigten Person nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben

Diese Personen erhalten, sofern aufgrund der eigenen Steuerdaten ein Anspruch besteht, automatisch ein Gesuchsformular zugestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

Verheiratet, eingetragene Partnerschaft oder Kinder

Junge Erwachsene in Ausbildung, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder Kinder haben, wird der Anspruch ordentlich geprüft.

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Häufige Fragen

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