Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO bezahlen (CHF 503 pro Jahr).
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben nichterwerbstätige Studierende die Beiträge aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zu bezahlen.
Die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen (siehe Merkblatt 2.03).
Bei verheirateten Personen bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.