Die Schweiz gewährt folgenden Versicherten mit Wohnsitz in der EU oder EFTA, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen bei der obligatorischen Krankenversicherung:
Ein Anspruch erfolgt erstmals im Kalenderjahr, das dem Beginn der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung folgt.
Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist die AHV-Ausgleichskasse desjenigen Kantons zuständig, der die Grenzgängerbewilligung ausgestellt hat.
Der Anspruch kann mit einem schriftlichen Gesuch innerhalb des Anspruchsjahres geltend gemacht werden. Dazu müssen Kopien der Grenzgängerbewilligung, der aktuelle/n Krankenversicherungs-Police/n und der Lohnausweise des Vorjahres eingereicht werden.
Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse den Anspruch. Wenn ein Anspruch besteht erhält die anspruchsberechtigte Person ein Antragsformular mit dem berechneten Prämienverbilligungsanspruch zu, welches innerhalb eines Jahres seit Zustellung zurückgesendet werden muss.
Für die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörigen ist die Gemeinsamen Einrichtung KVG zuständig.
Als Berechnungsgrundlage dient Ihr Jahreseinkommen des Vorjahres. Dieses wird an die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.
Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:
Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.
Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.
Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.
Hat sich die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
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