Entsendung ins Ausland

Schweizer Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können Arbeitnehmende vorübergehend in einen EU-Staat, einen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat entsenden.

Mit einer gültigen Entsendungsbescheinigung ist der Arbeitnehmende weiterhin den Sozialversicherungen der Schweiz unterstellt und von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes befreit. Der Arbeitnehmende muss vor der Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein und der Arbeitgebende muss die Absicht haben, ihn nach der Entsendung weiterhin zu beschäftigen.

EU/EFTA

Wird ein Arbeitnehmender während einer vorübergehenden Zeit für eine Tätigkeit in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA entsendet, ist bei der Ausgleichskasse ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" zu stellen, damit sie/er weiterhin der Schweizerischen Sozialversicherung untersteht. Die Ausgleichskasse sendet dem Arbeitgebenden die A1-Bescheinigung zu, die für die Beitragsbefreiung im Ausland benötigt wird.

Eine Entsendung in den EU-Raum dauert grundsätzlich 24 Monate, wobei eine Verlängerung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen möglich ist. Entsendungen in den EFTA-Raum sind für 12 Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate möglich. Weitergehende Verlängerungen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen zu beantragen. Entsendungen in Vertragsstaaten sind abhängig vom jeweiligen Sozialversicherungsabkommen.

Liste der Staaten

Vertragsstaaten (ohne EU/EFTA)

Entsendungen in Vertragsstaaten sind nicht einheitlich geregelt. Jedes Sozialversicherungsabkommen regelt die Entsendung von Arbeitnehmenden in die jeweiligen Staaten individuell. Die Entsendedauer liegt zwischen einem und maximal sechs Jahren. Die Entsendungsbescheinigung beantragen Sie mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Die Ausgleichskasse sendet dem Arbeitgebenden die Entsendungsbescheinigung zu, die für die Beitragsbefreiung im Ausland benötigt wird.

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU/EFTA ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Begleitende/r Ehepartner/in

Nichterwerbstätige Personen, die ihre/n versicherte/n Ehepartner/in ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten, ab der Abreise ins Ausland bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen.