Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.
Anspruch auf Assistenzbeitrag
Volljährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Versicherte, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch entsteht bei der Leistungsanmeldung. Er endet, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die versicherte Person verstirbt, wenn sie eine Rente der AHV bezieht oder ihren Anspruch auf den Rentenvorbezug geltend macht. Beim Erreichen des Rentenalters wird ein Assistenzbeitrag der AHV aufgrund des Besitzstandes weitergewährt.
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit müssen für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Minderjährige Versicherte müssen für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag zusätzlich zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllen:
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