Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gelten spezielle Bedingungen.
Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger aufkommt:
Wer einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, kann online geprüft werden.
Für Personen mit Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist die Arbeitslosenkasse für die Ausrichtung der Kinder- und / oder Ausbildungszulagen zuständig.