Selbständigerwerbende

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko seiner/ihrer Arbeit selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft.

Auch wenn jemand von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/r anerkannt wurde, kann es sein, dass er/sie für die Tätigkeit für ein Unternehmen trotzdem als Arbeitnehmer/in gilt! Sicherheitshalber empfiehlt sich immer die Kontaktaufnahme mit der Ausgleichskasse, um Missverständnisse zu verhindern.

Die selbständige Erwerbstätigkeit kann im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt werden. Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse unabhängig von der Höhe des Ertrages Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Abklärung vornehmen muss.

Freelancer/innen bzw. freiberufliche Mitarbeiter/innen gelten grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende/r. Damit der Status der Tätigkeit geprüft werden kann, ist eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r auszufüllen.

Selbständigerwerbende, die Mitarbeitende beschäftigen, gelten gleichzeitig als Arbeitnehmende.