Zuständige Ausgleichskasse
Selbständigerwerbende melden sich bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem Ihr Geschäftssitz ist, oder bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse.
Anmeldung
Selbständigerwerbende, welche ihre Erwerbstätigkeit im Kanton Baselland ausüben, können sich mit dem Anmeldeformular bei der SVA BL anmelden.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen grundsätzlich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Sie treten nach Aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Briefpapier oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
- Sie tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen Miete für Arbeitsräume. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten.
- Sie können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weiterleiten. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus.
- Sie sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten als juristische Personen. Wer eine AG oder GmbH gründet, gilt somit nicht als Selbständigerwerbend sondern als Arbeitgeber.
Personen, die in mehreren Privathaushalten arbeiten gelten als Arbeitnehmende und die Privathaushalte müssen sich als Hausdienstarbeitgebende anmelden. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Person massgebende Investitionen mit längerfristigem und branchenüblichen Charakter tätigen, welche kundenübergreifend genutzt werden. In dem Fall kann eine selbständigerwerbende Tätigkeit durch die Ausgleichskasse geprüft werden.
Nach erfolgter Anmeldung prüft die Ausgleichskasse im Einzelfall, ob die Bedingungen erfüllt sind. Neben dem Anmeldeformular werden zudem auch Beilagen wie Werbeunterlagen, Ausgabebelege, gestellte Offerten/Rechnungen und Verträge mit Kunden benötigt.
Die Ausgleichskasse kann die AHV-rechtliche Beurteilung einer Tätigkeit erst vornehmen, wenn diese aktiv ausgeübt wird. Eine Anerkennung im Voraus ist nicht möglich.