Beratung von Arbeitgebenden

Eine gesundheitliche Einschränkung eines/einer Mitarbeitenden oder Lernenden beschäftigt Sie und Sie wünschen unabhängige Beratung?

Als Arbeitgeber/in haben Sie allgemeine Fragen zum Umgang mit Mitarbeitenden, welche von psychischen und anderen Erkrankungen betroffen sind?

Sie haben Fragen bezüglich der Unterstützungsmöglichkeiten der IV bei Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen?

Sie wären interessiert daran, einem/einer IV-Versicherten die Chance zu geben, wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen?

Mit einer eingliederungsorientierten Beratung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ein informelles Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson der IV über die gesundheitliche Situation Ihres Mitarbeiters / Ihrer Mitarbeiterin zu führen.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der IV-Leistungen bei der beruflichen Reintegration und geben Ihnen Informationen über mögliche weitere Anlaufstellen.

Durch den frühzeitigen Einbezug einer Eingliederungsfachperson der IV können wir gemeinsam mit Ihnen u. U. erreichen, dass der/die betroffene Mitarbeiter/in Ihrer Unternehmung längerfristig erhalten bleiben kann..

Schicken Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen sowie Ihren Kontaktdaten, und wir melden uns in den nächsten Tagen bei Ihnen:

arbeitgeberfragen@sva-bl.ch

 

Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie als Angestellte ihre Kompetenzen unter Beweis stellen und Arbeitgebende ihrerseits während höchstens sechs Monaten die Fähigkeiten des/der Angestellten testen können. Arbeitgebende sind in diesem Fall nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Die versicherte Person erhält Taggelder oder bezieht weiter eine Rente.

Die versicherte Person und der/die Arbeitgeber/in müssen sich dennoch an gewisse Voraussetzungen des Obligationenrechts halten:

  • Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a)
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b)
  • Überstundenarbeit (Art. 321c)
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d)
  • Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e)
  • Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327 bis 327c)
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und 328b)
  • Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a und 329c)
  • Übrige Pflichten: Sicherung (Art. 330), Zeugnis (Art. 330a), Informationspflicht (Art. 330b)
  • Rechte auf Erfindungen und Designs (Art. 332)
  • Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1) und Rückgabepflichten (Art. 339a) Schädigt eine versicherte Person den Einsatzbetrieb haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

Arbeitgebenden wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt, sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die nach Abschluss der Anlern- oder Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeit aufweist.

Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn der versicherten Person und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Beiträge von Arbeitgebenden an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während max. 180 Tagen ausgerichtet.

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen. 



REP - Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil

Nutzen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende: Mit dem REP sicher zurück an den Arbeitsplatz.