Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
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