Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden mittels Anmeldeformular beantragt. Das Anmeldeformular ist ausgefüllt mit allen Beilagen auf der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen.
Je vollständiger die einzureichenden Unterlagen sind, desto schneller kann das Anmeldeprozedere abgewickelt werden. Die Checkliste hilft, an alle Unterlagen zu denken.
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen). Dazu kommen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenversicherung. Diese werden direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
Vermögenseintrittsschwelle
Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle haben keinen Anspruch auf EL. Das Reinvermögen beinhaltet auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Die Vermögensschwelle beträgt für Alleinstehende CHF 100'000, für Ehepaare CHF 200'000 und für rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf einer Kinderrente der AHV oder IV haben, CHF 50'000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensobergrenze nicht berücksichtigt. Verzichtsvermögen hingegen schon.
Ehepaare zu Hause/im Heim
Bei Ehepaaren oder Familien wird die Berechnung für die ganze Familie vorgenommen. Bei Personen, die im Heim respektive im Spital leben, unterscheidet sich die Berechnung von Personen, die zu Hause wohnen. Wenn bei einem Ehepaar eine Person zu Hause und die andere im Heim/Spital lebt, wird für jeden Ehepartner eine eigene Berechnung vorgenommen.
Folgend stehen zwei Erklärungsvideos zur Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zuhause und im Pflegeheim.
Erklärvideo für EL zuhause
Erklärvideo für EL im Heim
Mietkosten
Für den maximal anrechenbaren Mietzins sind die Haushaltszusammensetzung und die Mietzinsregion relevant. Sie finden die Informationen im Merkblatt.
Krankenversicherungsprämie
Die tatsächliche Krankenkassenprämie wird als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur kantonalen Durchschnittsprämie. Diese finden Sie im Merkblatt. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt.
Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), die im Kanton Basel-Landschaft im Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben, sind die anerkannten Heimkosten durch die sogenannte EL-Heimobergrenze begrenzt. Die Heimobergrenze beträgt ab dem Jahr 2022 CHF 160 pro Tag.
Die SVA Basel-Landschaft berechnet den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der EL-Heimobergrenze. Dadurch kann es zu einer Finanzierungslücke kommen, deren Deckung mittels Gesuch auf Zusatzbeiträge gedeckt werden kann.
Für die Ausrichtung des Zusatzbeitrags ist die Einwohnergemeinde, in welcher die EL-beziehende Person vor dem Heimeintritt niedergelassen war zuständig. Diese entscheidet mittels einer separaten Verfügung über die Ausrichtung des Zusatzbeitrags.
In wenigen Ausnahmefällen (EL-beziehende Personen, welche eine IV-Rente beziehen oder in der Vergangenheit einmal bezogen haben) entfällt die Heimobergrenze und der Kanton ist für die Finanzierung zuständig.
Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen unterstehen der Meldepflicht. Es müssen sämtliche Veränderungen der persönlichen wirtschaftlichen Veränderungen unaufgefordert gemeldet werden. Solche Änderungen können zum Beispiel sein: Adressänderung, Mietzinsänderung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Erbschaften, Eintritt oder Austritt in ein Pflegeheim etc.
Wenn der EL-Stelle Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet werden, müssen die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert werden.
Seit dem 1.1.2021 sind rechtmässig bezogene EL nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass von den Erben zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten.
Die Rückerstattung ist nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten). Zur Ermittlung des Reinvermögens verlangt die SVA ein Erbschaftsinventar beim Erbschaftsamt in Arlesheim ein.
Die Rückerstattungspflicht umfasst die ab 1. Januar 2021 bezogenen jährlichen EL (inkl. Betrag für Krankenkasse) wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Es sind höchstens die EL zurückzuerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden.
Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, werden nicht zurückgefordert.
Beispiel:
Eine alleinstehende Person lebt im Pflegeheim und erhält seit 2019 EL.
Die monatliche beträgt CHF 2'500. Im Juli 2021 stirbt die EL-beziehende Person. Das Reinvermögen (Nachlass) zum Todeszeitpunkt beträgt CHF 60'000.
Nachlass / Reinvermögen Todeszeitpunkt | CHF 60'000 |
abzüglich Freibetrag | CHF 40'000 |
Maximaler Rückerstattungsbetrag | CHF 20'000 |
Gesamthaft wurden ab 1. Januar 2021 EL in der Höhe von CHF 17'500 (7 Monate x CHF 2'500) ausbezahlt. Diese zu Recht bezogenen EL müssen die Erben aus dem Nachlass zurückerstatten.
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