Jährliche Ergänzungsleistungen (EL)

Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Sie helfen dort, wo die Renten der IV oder AHV nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden mittels Anmeldeformular beantragt. Das Anmeldeformular ist ausgefüllt mit allen Beilagen auf der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen. 

Je vollständiger die eingereichten Unterlagen sind, desto schneller kann das Anmeldeverfahren abgeschlossen werden.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen anrechenbar sind, wird vom Gesetzgeber bestimmt.

Berechnung zuhause

Bei Anspruchsberechtigten, die zuhause leben werden allfällige Ehepartner/innen und Kinder, die Anspruch auf eine Kinder-/Waisenrente zugesprochen haben, ebenfalls in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit deren Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt.

Erklärvideo für EL zuhause

Berechnung im Heim

Für Personen, die im Heim oder Spital wohnhaft sind, wird eine separate Berechnung der Ergänzungsleistungen vorgenommen, wenn der/die Ehepartner/in zuhause wohnhaft bleibt. In diesen Fällen werden die anerkannten Ausgaben beider Personen einzeln berücksichtigt. Die anrechenbaren Einnahmen werden jeder Person jeweils zur Hälfte angerechnet. Wenn Vermögen vorhanden ist, wird der im Heim lebenden Person das Vermögen zu ¾ angerechnet.

Erklärvideo für EL im Heim

Im Kanton Basel-Landschaft sind die anrechenbaren Ausgaben (Hotellerie und Betreuungstaxe), welche im Zusammenhang mit einem Heim- und/oder Spitalaufenthalt stehen, seit dem Jahr 2022 auf CHF 160.00 pro Tag begrenzt. Aufgrund der Begrenzung der Heimkosten kann es bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Altersrente beziehen zu einer Finanzierungslücke kommen. Diese Finanzierungslücke kann auf Gesuch der versicherten Person durch die Gemeinde geschlossen werden.

Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, unterstehen der Meldepflicht. Sämtliche Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich zu melden. Beispiele: Adressänderung, Mietzinsänderung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Erbschaften, Eintritt oder Austritt in ein Pflegeheim etc.

Bei fehlender Meldung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Seit dem 1. Januar 2021 sind rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass durch die Erben zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ergänzungsleistungen nicht bis zum Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten.

Die Rückerstattung ist nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten). Zur Ermittlung des Reinvermögens verlangt die SVA ein Erbschaftsinventar beim Erbschaftsamt in Arlesheim ein.

Die Rückerstattungspflicht umfasst die ab 1. Januar 2021 bezogenen jährlichen EL (inkl. Betrag für Krankenkasse) wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Es sind höchstens die EL zurückzuerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden.

Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, werden nicht zurückgefordert.

Beispiel:
Eine alleinstehende Person lebt im Pflegeheim und erhält seit 2019 EL.
Die monatliche beträgt CHF 2'500. Im Juli 2021 stirbt die EL-beziehende Person. Das Reinvermögen (Nachlass) zum Todeszeitpunkt beträgt CHF 60'000.

Nachlass / Reinvermögen Todeszeitpunkt                                                           CHF 60'000
abzüglich FreibetragCHF 40'000
Maximaler RückerstattungsbetragCHF 20'000

Gesamthaft wurden ab 1. Januar 2021 EL in der Höhe von CHF 17'500 (7 Monate x CHF 2'500) ausbezahlt. Diese zu Recht bezogenen EL müssen die Erben aus dem Nachlass zurückerstatten.

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