Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen, für jeden besoldeten Diensttag in/im
Die EO leistet auch an jene Personen Entschädigungen, die vor der Dienstleistung nicht im Berufsleben standen oder im Ausland wohnten.
Die EO gewährt nebst der Grundentschädigung unter gewissen Voraussetzungen auch Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen.
Dienstleistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer oder der entsprechenden Stelle für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- beziehungsweise Kurstage.
Auf der EO-Anmeldung ergänzt die dienstleistende Person die entsprechenden Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leitet die Anmeldung weiter (siehe auch Ziffer 16 des Merkblattes 6.01).
Bei mehreren Arbeitgebenden kann die EO-Anmeldung an eine Ausgleichskasse weitergeleitet werden, bei der einer der Arbeitgebende angeschlossen ist. Zusätzlich muss das Formular "Ergänzungsblatt bei mehreren Arbeitgebenden" ausgefüllt werden.
Selbständigerwerbende reichen die Anmeldung bei der für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse ein. Dies gilt auch, wenn nebst der Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgebende besteht.
Für Arbeitslose ist stets nur die Ausgleichskasse zuständig, bei der der letzte Arbeitgebende angeschlossen ist.
Für nichterwerbstätige Schüler/innen und Studenten, die AHV beitragspflichtig sind (1. Januar nach dem 20. Geburtstag), ist die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes zuständig.
Höhe der Entschädigung
Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen.
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die Höchstentschädigung beträgt CHF 275 pro Tag, CHF 220 für Personen ohne Kinder.
Rekruten, sowie Dienstleistende im Zivilschutz oder im Zivildienst während den gleichgestellten Diensttagen, erhalten CHF 69 pro Tag.
Selbständigerwerbende haben nach Erfüllen der Voraussetzungen Anspruch auf eine Betriebszulage von CHF 75 pro besoldetem Diensttag. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Zulagen für Betreuungskosten werden ebenfalls zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Provisorische Berechnung
Sie können mit dem Onlinerechner provisorisch ausrechnen wie hoch die Entschädigung ist.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leistet, zahlt die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung dem Arbeitgeber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO-Beiträge des Arbeitgebers auf. Die Zulage für Betreuungskosten erhält immer die Dienst leistende Person.
Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen wird nach Erhalt der EO-Anmeldung von der Ausgleichskasse vorgenommen.