Provisorische Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme basieren. Damit die Ausgleichskasse möglichst genaue Akontobeiträge festsetzen kann ist es wichtig, dass Arbeitgebende alle erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt je nach Höhe der Lohnsumme vierteljährlich oder monatlich.
Voraussichtliche AHV-pflichtige Lohnsumme | Voraussichtliche AHV-pflichtige Lohnsumme | Zahlungsperiodizität |
| < CHF 29'999 | Jährlich |
> CHF 30'000 | < CHF 199'999 | Quartalsweise |
> CHF 200'000 | | Monatlich |
Definitive Beiträge
Jeweils Ende Jahr sind der Ausgleichskasse die effektiv ausgerichteten Löhne zu melden. Sie werden von uns dazu schriftlich, bzw. über unsere Online-Plattform connect kontaktiert. Die Meldung (Lohndeklaration) muss dann spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Arbeitgebende, die den Termin nicht einhalten können, melden dies bitte rechtzeitig mit dem Formular «Fristverlängerung Einreichung der Lohndeklaration».
Aufgrund der definitiv gemeldeten AHV-Lohnsumme nimmt die Ausgleichskasse die definitive Abrechnung der Beiträge vor.
Bestehen Schwierigkeiten bei der Zahlung der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge, nehmen Sie bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf.
Ändern der Lohnsumme/Akontobeiträge
Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich verändert, ist dies zu melden. Als «wesentlich» gilt eine Abweichung der Lohnsumme um mindestens 10 % und über einen Betrag von mindestens CHF 20'000. Änderungen können einfach und unkompliziert über unsere Online-Plattform connect vorgenommen werden. Alternativ steht in der grauen Seitenspalte das entsprechende Antragsformular zur Verfügung.