Provisorische Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen AHV-Lohnsumme basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgebende der Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese genaue Akontobeiträge festsetzen kann.
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt je nach Höhe der Lohnsumme vierteljährlich oder monatlich.
Voraussichtliche AHV-Lohnsumme | Voraussichtliche AHV-Lohnsumme | Zahlungsperiodizität |
| < CHF 29'999 | Jährlich |
> CHF 30'000 | < CHF 199'999 | Quartalsweise |
> CHF 200'000 | | Monatlich |
Definitive Beiträge
Jeweils Ende Jahr sind die effektiv ausgerichteten Löhne der Ausgleichskasse zu melden. Sie werden von uns dazu schriftlich bzw. über unsere Online-Plattform connect aufgefordert. Die Meldung (Lohnbescheinigung) muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Falls der Termin nicht eingehalten werden kann, muss dies rechtzeitig mit dem Formular "Fristverlängerung Einreichung der Lohndeklaration" gemeldet werden.
Aufgrund der definitiv gemeldeten AHV-Lohnsumme erfolgt die definitive Abrechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse.
Bestehen Schwierigkeiten bei der Zahlung der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit uns Kontakt auf.
Ändern der Lohnsumme/Akontobeiträge
Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, müssen wir davon in Kenntnis gesetzt werden. Als wesentlich gilt eine Abweichung der Lohnsumme um mindestens 10% und über einen Betrag von mindestens CHF 20'000. Am einfachsten können die Änderungen über unsere Online-Plattform connect gemeldet werden. Alternativ steht ein Formular zur Verfügung.
Mit dem Formular auf der rechten Seite melden Sie uns die Änderung der gesamten AHV-Lohnsumme. Sie können dieses Geschäft auch über unsere Online-Plattform connect erledigen.