Arbeitgebende

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verantwortlich für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ziehen ihren Arbeitnehmenden die Beiträge von deren Lohn ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse.

Wer eine Person im eigenen Haushalt beschäfitgt gilt als Hausdienst-Arbeitgeberin/-Arbeitgeber

Für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel bei Hausdienstangestellten) gibt es das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug).