Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist und dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Die IV-Stelle begleitet die versicherten Personen während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht den Erfolg derselben. Es bestehen zwei Arten von Massnahmen:
Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kann frühestens ab Einreichung der IV-Anmeldung entstehen.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen.