Für Leistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Zentrale Ausgleichskasse in Genf zuständig.
Die Schweiz hat mit bestimmten Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Personen, welche aus Ländern stammen, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlieren bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland den Rentenanspruch.
Wird der Wohnsitz in ein EU/EFTA Staat oder in einen Staat mit Sozialversicherungsabkommen verlegt besteht weiterhin Anspruch auf die Rentenleistungen für folgende Personen:
Für alle weitere Staatsbürger besteht kein Anspruch auf die Rentenleistungen.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen erlischt per Ausreisemonat.
Die internationalen Rentensprechtage richten sich an Personen, welche Beitragszeiten in verschieden Europäischen Ländern zurückgelegt haben. Sie können über die Leistungszusammensetzung beraten lassen.
Wir informieren auf unserer Website über aktuelle Veranstaltungen.