Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.
Minderjährige und volljährige Personen, welche das AHV-Alter noch nicht erreicht haben, können sich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden.
Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der AHV beziehen, erhalten einen IV-Ausweis. Der Ausweis berechtigt Versicherte zu verschiedenen Vergünstigungen.
Das Anmeldeformular ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit:
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Wurde bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese in der AHV in gleicher Höhe weiter ausgerichtet.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen.
Im Falle eines Erstkontaktes nutzen Sie bitte die Email info@sva-bl.ch.
061 425 25 42
renten-ak@sva-bl.ch
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.
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