Adoptionsentschädigung

Anspruch auf Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.

Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Bei einer Stiefkindadoption besteht kein Leistungsanspruch.

Sobald der gesamte Urlaub bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist, kann das Anmeldeformular (Formular 318.754) unter www.ahv-iv.ch abgerufen und dieses der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK), Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern eingereicht werden.

Kontakt

Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK)
058 462 64 25
eak@admin.ch


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