Früherfassungsmeldung oder IV-Anmeldung?

Früherfassungsmeldung

Mittels einer Meldung zur Früherfassung besteht die Möglichkeit für Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder für Dritte, mit der IV-Stelle unverbindlich in Kontakt zu treten. In einem anschliessenden Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson der IV und der betroffenen Person wird geklärt, ob eine IV-Anmeldung sinnvoll ist.

IV-Anmeldung

Ist bereits klar, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer nennenswerten Einschränkung in einer beruflichen Ausbildung oder zu einer Erwerbsunfähigkeit führt, ist eine IV-Anmeldung wichtig. Insbesondere, wenn eine Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich mehr als 6 Monate dauern wird, empfehlen wir jeweils eine direkte IV-Anmeldung (ohne vorgängige Früherfassungsmeldung). Durch den frühzeitigen Einbezug einer Eingliederungsfachperson der Invalidenversicherung können Versicherte mit Eingliederungsmassnahmen individuell unterstützt werden.

Für die Früherfassung können Personen bei der IV-Stelle schriftlich gemeldet werden. Eine Meldung zur Früherfassung ist dann sinnvoll,

  • wenn eine Person seit längerer Zeit arbeitsunfähig ist, oder
  • sich ein längerer Arbeitsausfall abzeichnet, oder
  • wiederholt gesundheitsbedingte Kurzabsenzen vorkommen.

Die Meldung erfolgt schriftlich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person.

Meldeberechtigt sind:

  • Die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung
  • Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person
  • Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin der versicherten Person
  • Die behandelnden Ärzte/Ärztinnen und ChiropraktikerInnen der versicherten Person
  • Die Krankentaggeldversicherung
  • Die Unfallversicherung
  • Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • Die Arbeitslosenversicherung
  • Sozialhilfeorgane
  • Die Militärversicherung
  • Die Krankenversicherung

Personen und Einrichtungen, die Versicherte zur Früherfassung bei der IV-Stelle melden, müssen die betroffene Person vorgängig darüber informieren. Wichtig: Bei der Früherfassung handelt es sich lediglich um eine Meldung und keine IV-Anmeldung. Für den Bezug von IV-Leistungen ist immer eine IV-Anmeldung der versicherten Person notwendig!

Früherfassung im Sekundarschulprozess

Die Abteilung Berufsberatung der IV-Stelle Basel-Landschaft praktiziert seit Jahren erfolgreich die Früherfassung von Jugendlichen während der Schulzeit. In der Regel im 8. Schuljahr bzw. während der zweiten Sekundarschulklasse werden Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf in Zusammenarbeit mit den schulischen Fachpersonen, dem Amt für Volksschulen (AVS) und dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) erfasst. Im IV-Sekundarschulprozess werden Verhaltensauffälligkeiten von Jugendlichen in einem Round-Table-Gespräch im Beisein der schulischen Fachperson, dem SPD sowie zweier Fachpersonen der IV-Stelle thematisiert. Bei Bedarf erfolgt vorgängig eine kognitive Testung. Die beim Round-Table-Gespräch von der IV-Berufsberatung getroffene Empfehlung für das weitere Vorgehen, z. B. für eine Anmeldung bei der IV-Stelle, wird von den schulischen Fachkräften aufgegriffen und mit den betreffenden Eltern nachbesprochen. Ziel ist das frühe Erfassen von Jugendlichen, welche bei der Berufsfindung und der beruflichen Erstausbildung besondere Unterstützung benötigen. Bei einer Anmeldeempfehlung können so bereits während der Berufs- und Lehrstellenfindung Leistungen zugesprochen werden.
 

Früherfassung für übrige Jugendliche

Für die Früherfassung können Personen bei der IV-Stelle schriftlich gemeldet werden, die sich nicht in oben genanntem Sekundarschulprozess befinden. 
Eine Meldung für Jugendliche (ab vollendetem 13. Altersjahr) und für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) macht dann Sinn, wenn gesundheitliche Einschränkungen die berufliche Eingliederung erschweren können.  

Die Meldung erfolgt schriftlich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person.

Meldeberechtigt sind:

  • Die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung
  • Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person
  • der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin der versicherten Person
  • Die behandelnden Ärzte/Ärztinnen und ChiropraktikerInnen der versicherten Person
  • Die Krankentaggeldversicherung
  • Die Unfallversicherung
  • Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • Die Arbeitslosenversicherung
  • Sozialhilfeorgane
  • Die Militärversicherung
  • Die Krankenversicherung
  • Für die Koordination der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung zuständige kantonale Instanzen (z. B. Case Management Berufsbildung, kantonaler schulpsychologischer Dienst)
  • Das kantonale Brückenangebot

Personen und Einrichtungen, die Versicherte zur Früherfassung bei der IV-Stelle melden, müssen die betroffene Person vorgängig darüber informieren.
Wichtig: Bei der Früherfassung handelt es sich lediglich um eine Meldung und keine IV-Anmeldung. Für den Bezug von IV-Leistungen ist nach der Früherfassung immer eine IV-Anmeldung der versicherten Person notwendig!

Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen, bzw. ihre gesetzlichen VertreterInnen, eine Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle einreichen.

Eine IV-Anmeldung können folgende Parteien einreichen:

  • Die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie
  • Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, da eine verspätete Anmeldung einen Verlust von Leistungen zur Folge haben kann.