Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist verstrichen ist.
Die Anmeldung kann durch folgende Personen erfolgen:
- wenn der Vater Arbeitnehmer ist, muss die Anmeldung bei seinem/seiner ArbeitgeberIn eingereicht werden, der/die sie dann an die Ausgleichskasse weiterleitet, bei welcher er/sie die AHV-Beiträge abrechnet;
- wenn der Vater selbständig erwerbend ist, muss die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher er seine AHV-Beiträge entrichtet;
- wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher sein/seine letzte/r ArbeitgeberIn angeschlossen ist.
Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes/jener Arbeitgebers/Arbeitgeberin, bei dem/der der letzte Urlaubstag bezogen worden ist.
Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.