Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
Witwenrente
Für verheiratete und geschiedene Frauen von Verstorbenen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Witwerrente
Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist unerheblich. Anspruch auf eine Witwerrente haben auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.
Geschiedene Männer haben Anspruch auf eine Witwerrente bis das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
Übergangsbestimmungen seit 11. Oktober 2022
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte gelten bis zur Anpassung des Gesetzestextes die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
Anspruch auf eine Witwerrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes haben auch
Waisenrente
Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.
War die verstorbene Person rentenberechtigt, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, welche für die Rentenauszahlung der verstorbenen Person zuständig war.
Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt ( vgl. Altersrenten). Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.
Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt, wird die höhere Rente ausgerichtet.
Erziehungsgutschriften
Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Versicherte für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreuen. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Erziehungsgutschriften müssen nicht angemeldet werden, sie werden automatisch bei der Berechnung der Alters- und Hinterlassenenleistungen individuell angerechnet.
Betreuungsgutschriften
Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, Betreuungsgutschriften als Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen, angerechnet werden. Pflegende und pflegebedürftige Person müssen nahe Verwandte sein (Ehegatte, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder) oder Konkubinatspartner die mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben. Die pflegebedürftige Person muss aussdem Anspruch auf eine Hilflosenenstschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades haben.
Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt.
Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften (siehe Merkblatt 1.07) angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen Betreuungsgutschriften jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden.
Hier finden Sie die Auszahltermine