Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

Witwenrente

Für verheiratete und geschiedene Frauen von Verstorbenen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrente

Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist unerheblich. Anspruch auf eine Witwerrente haben auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.

Geschiedene Männer haben Anspruch auf eine Witwerrente bis das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

Übergangsbestimmungen seit 11. Oktober 2022

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte gelten bis zur Anpassung des Gesetzestextes die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:

Anspruch auf eine Witwerrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes haben auch

  • Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird, (darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird.), sofern das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.
  • Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist
  • Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Waisenrente

Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.

War die verstorbene Person rentenberechtigt, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, welche für die Rentenauszahlung der verstorbenen Person zuständig war.

Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt ( vgl. Altersrenten). Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.

Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt, wird die höhere Rente ausgerichtet.

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. 

Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Versicherte für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreuen. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Erziehungsgutschriften müssen nicht angemeldet werden, sie werden automatisch bei der Berechnung der Alters- und Hinterlassenenleistungen individuell angerechnet.

Betreuungsgutschriften

Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, Betreuungsgutschriften als Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen, angerechnet werden. Pflegende und pflegebedürftige Person müssen nahe Verwandte sein (Ehegatte, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder) oder Konkubinatspartner die mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben. Die pflegebedürftige Person muss aussdem Anspruch auf eine Hilflosenenstschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades haben.

Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt.
Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften (siehe Merkblatt 1.07) angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.

Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen Betreuungsgutschriften jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. 

Kontakt Rente

061 425 25 42
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.

Auszahltermine

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