Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten, die Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die gesetzlich anerkannten Ausgaben zu decken. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus den jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKK).

Anspruchsvoraussetzungen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können Personen erhalten:

  • die entweder einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei Rentenvorbezug) oder auf eine Rente der IV oder nach Vollendung des 18 Altersjahres auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder die während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV erhalten
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates sind.
  • Für EL-Ansprüche ab 1.1.2021 gilt zusätzlich, dass das Vermögen kleiner als CHF 100'000 (für Alleinstehende) bzw. kleiner als CHF 200'000 (für Ehepaare) sein muss. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensobergrenze nicht berücksichtigt. Verzichtsvermögen hingegen schon.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können Ausländerinnen und Ausländer erhalten, die seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt die Karenzfrist 5 Jahre.

Kontakt EL/ÜL

061 425 23 86
Neuanmeldungen, Mutationen und Revisionen
061 425 23 88
Allgemeine Anfragen
Die Mitarbeitenden der EL/ÜL sind mittwochs und freitags telefonisch nicht erreichbar.

Kontakt KK

061 425 23 85
Die Mitarbeitenden der Krankheitskosten (KK) sind mittwochs telefonisch nicht erreichbar.