Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)

Die EL zur AHV und IV helfen dort, wo die anrechenbaren Einnahmen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausgaben zu decken.

Das Grundprinzip ist einfach: Dort wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, übernehmen die EL die Differenz. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz.

Anspruchsvoraussetzungen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können Personen erhalten:

  • die entweder einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei Rentenvorbezug) oder der IV oder nach Vollendung des 18. Altersjahres auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder die während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten.
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates sind*.
  • deren Vermögen unterhalb der Vermögensschwelle liegt. Diese beträgt für Alleinstehende CHF 100'000 und für Ehepaare CHF 200'000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensobergrenze nicht berücksichtigt. Vermögen, auf welches man verzichtet hat, hingegen schon.

* Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten müssen während einer Karenzfrist ununterbrochen in der Schweiz leben. Diese Karenzfrist hängt vom Herkunftsland ab und beträgt zwischen 5-10 Jahre. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Karenzfrist immer fünf Jahre.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus den jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (KK).

Kontakt EL/ÜL

061 425 23 86
Neuanmeldungen, Mutationen und Revisionen
061 425 23 88
Allgemeine Anfragen
Das Team EL/ÜL ist mittwochs und freitags telefonisch nicht erreichbar.

Kontakt ELKK

061 425 23 85
Das Team Krankheitskosten (KK) ist mittwochs und freitags telefonisch nicht erreichbar.

Erklärvideo für EL zuhause



Erklärvideo für EL im Heim