Das Grundprinzip ist einfach: Dort wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, übernehmen die EL die Differenz. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz.
Anspruchsvoraussetzungen
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können Personen erhalten:
* Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten müssen während einer Karenzfrist ununterbrochen in der Schweiz leben. Diese Karenzfrist hängt vom Herkunftsland ab und beträgt zwischen 5-10 Jahre. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Karenzfrist immer fünf Jahre.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus den jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (KK).