Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Es ist wichtig, dass Versicherte alle Massnahmen aktiv unterstützen, die ihrem Gesundheitszustand angepasst sind und zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden. Der schweizerische IV-Prozess sieht vor, dass nach erfolgter Anmeldung für eine Rente oder für eine Eingliederungsmassnahme der Rentenanspruch erst dann geprüft wird, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Neben den Massnahmen zur beruflichen Eingliederung stehen der IV auch medizinische Massnahmen und die Abgabe von Hilfsmitteln zur Verfügung, um versicherte Personen zu unterstützen. 

Zu Abklärungszwecken können zusätzliche Leistungen gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.