Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft haben:
Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:
Je nach Konstellation besteht ein Erst- und ein Zweitanspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Hier finden Sie weitere Informationen. Der Entscheid obliegt der zuständigen Familienausgleichskasse.
Im öffentlichen Familienzulagenregister können die Familienzulagen gesucht werden, die für ein Kind eingetragen sind.
Die Anmeldung erfolgt über Ihren Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse des Arbeitsgebers.
Es werden Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen ausgerichtet.
Kinderzulagen
Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Bei der Höhe der Kinderzulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, haben ebenfalls bereits Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'520 pro Monat bzw. CHF 30'240 pro Jahr).
Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Bei der Höhe der Ausbildungszulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
Haushaltungszulagen
Bestimmte landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf Haushaltungszulagen. Einen Anspruch auf Haushaltungszulagen in Höhe von CHF 100 pro Monat haben landwirtschaftliche Arbeitnehmende nur wenn sie:
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
Für Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und für Kinder im Ausland gelten spezielle Bestimmungen.
Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft
Kinder im Ausland
Bei der Auszahlung der Familienzulagen in der Landwirtschaft wird unterschieden zwischen haupt- und nebenberuflichen Landwirtinnen und Landwirten, Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie Arbeitnehmenden.
Die Zulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt:
Ein rückwirkender Anspruch kann geltend gemacht werden. Er ist auf 5 Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Die Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft erfolgt durch die Arbeitgebenden, den Bund und die Kantone.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den Arbeitgebenden finanziert. Diese bezahlen 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
Der Restbetrag sowie der Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone.