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Freiwillige Versicherung

Schweizer Staatsbürger/innen oder diejenigen eines Mitgliedstaates der EU/EFTA, welche die Schweiz verlassen und nicht mehr der obligatorischen AHV/IV/EO unterstellt sind, können unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten.

Rückvergütung der AHV/IV/EO Beiträge

Personen die eine Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können bei endgültigem verlassen der Schweiz die Rückvergütung Ihrer AHV-Beiträge verlangen. Zuständig ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf. 

Die Voraussetzungen für die Beitragsrückvergütung sind

  • Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates.
  • Während mindestens einem Jahr AHV-Beiträge entrichtet.
  • Familienangehörigen (Ehepartner/in, Kinder unter 25 Jahren) müssen die Schweiz endgültig verlassen haben oder nachweislich beabsichtigen, die Schweiz definitiv zu verlassen.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die in der Schweiz bleiben, müssen ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

Ausnahmen:

  • Personen die in der EU/EFTA wohnhaft sind und Ihr/e Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der EU/EFTA besitzt, haben Sie keinen Anspruch auf die Beitragsrückvergütung.
  • Die Abkommen zwischen der Schweiz und folgenden Ländern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen trotz Sozialversicherungsabkommen, die Rückvergütung der Beiträge: Indien, Brasilien, Australien, China, Südkorea, Uruguay und den Philippinen.