Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird. Für Männer gilt unabhängig vom Geburtsjahr das Referenzalter von 65 Jahren. Für Frauen bis Jahrgang 1960 gilt das Referenzalter von 64 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt das Referenzalter nach den Übergangsbestimmungen der AHVG-Änderung vom 17. Dezember 2021 (schrittweise Anhebung des Referenzalters von 64 auf 65 Jahre).
Aus dem Ausland zugereiste Personen, die neu den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sind unter den genannten Bedingungen ab dem der Einreise folgenden Monat beitragspflichtig.
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige endet erst, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Frühpensionierung (also bei Vorbezug AHV- oder BVG-Altersrente) entbindet nicht von der Beitragspflicht.
Ausnahme von der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen keine Beiträge zahlen, falls der Ehepartner, resp. die Ehepartnerin (gilt auch für eingetragene Partnerschaften, jedoch nicht für Konkubinatspartner) im Sinne der AHV erwerbstätig ist und bereits den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von CHF 1'060 pro Jahr entrichtet - sei dies als Arbeitnehmer/in oder als Selbständigerwerbende/r.
Für die Anmeldung als Nichterwerbstätige/r nutzen Sie bitte das entsprechende Formular.
Die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen.
Bei verheirateten Paaren bemessen sich die Beiträge für jeden Ehepartner / jede Ehepartnerin - ungeachtet des Güterstands - auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Provisorische Akontobeiträge
Die provisorischen Beiträge (Akontobeiträge) werden vierteljährlich erhoben. Beim Minimalbeitrag erfolgt die Rechnungsstellung jährlich (jeweils im Dezember).
Definitive Beiträge
Die definitiven Beiträge werden auf Grundlage der Steuerveranlagungen des kantonalen Steueramts festgesetzt.
Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück (inkl. allfälliger Vergütungszinsen). Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, erstellt die Ausgleichskasse eine Differenzrechnung (inkl. allfälliger Verzugszinsen).
Wenn Sie die Zahlungsfrist der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge nicht einhalten können, gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung.
Auf Verlangen können in einer Beitragsperiode bereits geleistete AHV-Beiträge, beispielsweise aufgrund von Teilzeitarbeit oder Taggeldern, an die Beiträge von Nichterwerbstätigen angerechnet werden.
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
1 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.
2 Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen