In Einzelfällen kann es zu einer Differenz zwischen dem in der letzten Verfügung ausgewiesenen Anspruch und der auf Ihrem Konto eingehenden Zahlung kommen. Sollte die Differenz CHF 46.35 entsprechen, so handelt es sich um eine monatliche Verrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge (AHV / IV / EO).
Nein – aus Datenschutzgründen ist dies nicht möglich.
Wir können keine provisorischen Berechnungen oder Beratungen durchführen. Unser Auftrag ist die Prüfung, Berechnung und Verfügung von konkreten Anträgen von finanziell Notbedürftigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Um zu wissen, ob Sie anspruchsberechtigt sind, bitten wir Sie, eine Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde einzureichen. Wir werden Ihre Anspruchsberechtigung und Ihren Anspruch gerne überprüfen.
Für eine provisorische Berechnung steht Ihnen das Berechnungs-Tool der Pro Senectute zur Verfügung: EL Online-Rechner
Achtung: Nur geeignet für zuhause (nicht im Heim) lebende Personen. Das Ausfüllen gilt nicht als Anmeldung. Die Zahlen sind unverbindlich und stellen keinen Rechtsanspruch dar.
Bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.
Der Anspruch auf EL besteht ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfolgt die Anmeldung innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV, entsteht ein allfälliger Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Rentenanmeldung. Wenn der Rentenanspruch erst nach der Rentenanmeldung beginnt, besteht ein allfälliger Anspruch ab Rentenbeginn.
Erfolgt die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit Heimeintritt erfolgt ein allfälliger Anspruch auf den Monat des Heimeintritts.
Wir benötigen eine Kopie der neuen Krankenversicherungspolice, wenn sich der Krankenversicherer geändert hat oder Sie den Wohnort gewechselt haben.
Vermögensfreibetrag (in CHF)
Alleinstehende Person | Vermögensfreibetrag | 30'000 |
Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (zusätzlich) | 112'500 | |
Ehepaar | Vermögensfreibetrag | 50'000 |
Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (zusätzlich)* | 300'000 | |
Kinder |
| 15'000 |
*Gilt auch für Ehepaare, bei welchen ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt.
Selbstbewohnte Liegenschaften
Bei der EL-Berechnung wird die Liegenschaft mit dem Steuerwert als Bestandteil des Vermögens einbezogen. Der Steuerwert ist dem Liegenschaftsblatt der Steuerverwaltung per 31.12. des Vorjahres zu entnehmen.
Nicht selbstbewohnte Liegenschaften
Für nicht selbstbewohnte Liegenschaften gilt der Verkehrswert/Marktwert. Bitte reichen Sie eine Kopie des Kaufvertrags oder eine aktuelle Marktwertschätzung ein.
Der maximal anrechenbare Mietzins hängt von der Haushaltszusammensetzung und der Wohnregion* ab:
Alleinstehende Personen
Für 2 Personen im gleichen Haushalt / Ehepaare
Konkubinatspaare / Wohngemeinschaft (gilt nur für Berechnung "Alleinstehende" unabhängig von der Anzahl Personen)
Für 3 Personen im gleichen Haushalt
Für vier oder mehr Personen im gleichen Haushalt
Rollstuhlzuschlag
*Region 1 (Grosszentrum), Region 2 (städtisch/intermediär), Region 3 (ländlich). Im Kanton Basel-Landschaft kommen nur die Regionen 2 und 3 zur Anwendung (Änderungen vorbehalten):
Für die Berechnung des Anspruchs wird die effektive Krankenkassenprämie angerechnet, maximal jedoch in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Ihr Anspruch wird direkt an den Krankenversicherer überwiesen.
Bezügerinnen und Bezüger von EL sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV, welche durch die SERAFE in Rechnung gestellt wird, befreit. Zusammen mit der ersten Verfügung (nach der Anmeldung), wird ein Bestätigungsschreiben für die Befreiung der Radio- und TV-Gebühren ausgestellt. Dieses ist bei der SERAFE einzureichen:
SERAFE AG
Postfach
8010 Zürich
Sollte eine aktuelle Bestätigung notwendig sein, kann diese bei uns angefordert werden.
Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, unterstehen der Meldepflicht. Sämtliche Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich zu melden. Beispiele: Adressänderung, Mietzinsänderung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Erbschaften, Eintritt oder Austritt in ein Pflegeheim etc.
Bei fehlender Meldung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind steuerfrei. Sollte die Steuerverwaltung einen Beleg benötigen, so reichen Sie bitte die Kopie des letztes Berechnungsblattes dort ein.
Per 1. Januar 2021 gab es eine umfassende Gesetzesreform (EL-Reform) mit zahlreichen Änderungen. Für Antragsteller/innen, welche vor dem 1. Januar 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, gelten unter Umständen noch die Bestimmungen nach altem Recht.