Nein – aus Datenschutzgründen ist dies nicht möglich.
Wir können keine provisorischen Berechnungen oder Beratungen durchführen. Unser Auftrag ist die Prüfung, Berechnung und Verfügung von konkreten Anträgen von finanziell Notbedürftigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gerne verwenden wir unsere Ressourcen, um diesen Auftrag zu erfüllen. Besten Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Für eine provisorische Berechnung steht Ihnen das Berechnungs-Tool des Bundes zur Verfügung:
EL Online-Rechner
Achtung: Nur geeignet für zuhause (nicht im Heim) lebende Personen. Das Ausfüllen gilt nicht als Anmeldung. Die Zahlen sind unverbindlich und stellen keinen Rechtsanspruch dar.
Bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.
Der Anspruch auf EL besteht ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfolgt die Anmeldung innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV für Ergänzungsleistungen, entsteht der Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Rentenanmeldung. Wenn der Rentenanspruch erst nach der Rentenanmeldung beginnt, besteht ein EL-Anspruch ab Rentenbeginn.
Wir benötigen nur eine Meldung, wenn die Krankenkasse geändert hat.
Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle haben keinen Anspruch auf EL. Das Reinvermögen beinhaltet auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden bei der Prüfung der Vermögensschwelle hingegen nicht berücksichtigt.
Vermögensschwelle (in CHF)
Alleinstehende Person | 100'000 |
Ehepaar | 200'000 |
Kinder | 50'000 |
Sobald das Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt, kann ein EL-Anspruch geltend gemacht werden.
Vermögensfreibetrag (in CHF)
Alleinstehende Person | Vermögensfreibetrag | 30'000 |
Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (zusätzlich) | 112'500 | |
Ehepaar | Vermögensfreibetrag | 50'000 |
Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (zusätzlich)* | 300'000 | |
Kinder |
| 15'000 |
*Gilt auch für Ehepaare, bei welchen ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt.
Das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen wird zu einem Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause und im Heim zu einem Zehntel als Einnahme angerechnet.
Bei der EL-Berechnung wird die Liegenschaft mit dem Steuerwert als Bestandteil des Vermögens einbezogen. Allerdings können die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden nur noch insoweit vom Liegenschaftswert abgezogen werden, als sie diesen nicht übersteigen. Die Hypothekarschulden können somit nicht mehr in jedem Fall komplett in Abzug gebracht werden.
Hat ein Ehepaar Eigentum an einer Liegenschaft, die von einer Person bewohnt wird und die andere Person im Heim lebt, wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen. In solchen Situationen wird der im Heim lebenden Person ¾ und der in der Liegenschaft lebenden Person ¼ des Vermögens zugerechnet.
Mit dem Verkehrswert.
Gewisse Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind, werden als Vermögensverzicht berücksichtigt (zum Beispiel Schenkungen).
Auch ein übermässiger Verbrauch kann als Vermögensverzicht angerechnet werden. Ein übermässiger Verbrauch liegt vor, wenn eine Person pro Jahr mehr als 10 % ihres Vermögens verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.– liegt die Grenze bei CHF 10'000.– pro Jahr. Bei Personen mit einer Hinterlassenenrente der AHV oder einer Rente der IV erfolgt die Prüfung des übermässigen Verbrauchs ab Rentenanspruch, bei Personen mit einer Altersrente der AHV erfolgt die Prüfung zehn Jahre vor dem Rentenanspruch. Die Prüfung erfolgt in jedem Fall frühestens ab 1. Januar 2021.
Folgende Ausgaben werden anerkannt und gelten nicht als übermässiger Vermögensverbrauch:
Der maximal anrechenbare Mietzins hängt von der Haushaltszusammensetzung und der Wohnregion* ab:
Alleinstehende Personen
Ehepaare/Konkubinatspaare
Für 3 Personen im gleichen Haushalt
Für vier oder mehr Personen im gleichen Haushalt
*Region 1 (Grosszentrum), Region 2 (städtisch/intermediär), Region 3 (ländlich). Im Kanton Basel-Landschaft kommen nur die Regionen 2 und 3 zur Anwendung (Änderungen vorbehalten):
Die Haushaltsgrösse bestimmt sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Wohnen mehrere Personen, deren EL gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen zusammen, so bleiben diese Personen für die Bemessung der Haushaltsgrösse ausser Acht.
Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung.
Die tatsächliche Krankenkassenprämie wird als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur kantonalen Durchschnittsprämie. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt. Die kantonale Durchschnittsprämie ist im Merkblatt ersichtlich.
Nein. Wenn EL bezogen wird, wird bereits eine Verbilligung entrichtet. Ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung besteht nicht.
Bezügerinnen und Bezüger von EL sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Zusammen mit der Verfügung über einen neuen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird ein Bestätigungsschreiben für die Befreiung der Radio- und TV-Gebühren ausgestellt. Dieses ist bei der Serafe einzureichen:
SERAFE AG
Postfach
8010 Zürich
Sollten Sie im Besitz eines Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr sein, wird Ihnen dieser Betrag vom Nettoerwerbseinkommen abgezogen. Zahlungen sind zu belegen.
Ja. Der jährliche Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung beträgt CHF 6'420. Für die Berechnung von Ergänzungsleistungen ist der Rollstuhlzuschlag von CHF 6'420 zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen. Wohnen weitere Personen im Haushalt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird der Zuschlag auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt und nur für diejenigen Personen gewährt, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Ja. Denn Ihre Miet- und Nebenkosten sind Teil der EL-Berechnung. Bitte schicken Sie uns eine Kopie Ihres neuen Mietvertrags.
Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind steuerfrei, deshalb wird auch kein Steuerausweis benötigt.
Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Rechtmässig bezogene EL sind nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass von den Erben zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten.
Die Rückerstattung ist nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten). Zur Ermittlung des Reinvermögens verlangt die SVA ein Erbschaftsinventar beim Erbschaftsamt in Arlesheim ein.
Die Rückerstattungspflicht umfasst die ab 1. Januar 2021 bezogenen jährlichen EL (inkl. Betrag für Krankenkasse) wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Es sind höchstens die EL zurückzuerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden.
Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, werden nicht zurückgefordert.
Beispiel:
Eine alleinstehende Person lebt im Pflegeheim und erhält seit 2019 EL.
Die monatliche EL beträgt CHF 2'500. Im Juli 2021 stirbt die EL-beziehende Person. Das Reinvermögen (Nachlass) zum Todeszeitpunkt beträgt CHF 60'000.
Nachlass / Reinvermögen Todeszeitpunkt | CHF 60'000 |
abzüglich Freibetrag | CHF 40'000 |
Maximaler Rückerstattungsbetrag | CHF 20'000 |
Gesamthaft wurden ab 1. Januar 2021 EL in der Höhe von CHF 17'500 (7 Monate x CHF 2'500) ausbezahlt. Diese zu Recht bezogenen EL müssen die Erben aus dem Nachlass zurückerstatten.
Per 1.1.2021 gab es eine umfassende Gesetzesreform (EL-Reform) mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem alten Recht. Die neuen Bestimmungen fanden dabei für Antragsteller, welche ab 1.1.2021 Anspruch auf EL begründeten, sofort Anwendung.
Nur für bestehende EL-Bezügerinnen und –Bezüger, welche auch vor dem 1.1.2021 Anspruch auf EL hatten, wurde unterschieden. Für diesen Personenkreis gelten folgende übergangsrechtliche Bestimmungen bis 31.12.2023:
Für Details siehe Merkblatt EL-Reform