Gründung und Anmeldung Selbständigerwerbende/r

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko seiner/ihrer Arbeit selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft. 

Freelancer/innen bzw. freiberufliche Mitarbeiter/innen gelten grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende/r. Damit der Status der Tätigkeit geprüft werden kann, ist eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r auszufüllen.

Anmeldung bei einer Ausgleichskasse

Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Ein Eintrag im Handelsregister giblt nicht als Anmeldung. Es reicht auch nicht, wenn Sie nur Ihr Einkommen in der Steuererklärung als Selbständigerwerbende/r deklarieren. Indem Sie sich rechtzeitig anmelden vermeiden Sie Nachzahlungen und Verzugszinsen.

Rechtsform und Handelsregister

Sie können sich nur als Selbständigerwerbende/r anmelden, wenn Sie eine einfache Gesellschaft, eine Einzelunternehmung oder eine Kollektivgesellschaft gründen. Als Inhaber/in einer AG oder GmbH gelten Sie als Arbeitnehmer/in in der eigenen Firma.

Ein Eintrag im Handelsregister ist für Selbständigererwerbende erst zwingend, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Ist der Umsatz tiefer, können Sie sich freiwillig eintragen lassen.

 

 

Kontakt Erwerbstätige

061 425 23 83