Gründung und Anmeldung Selbständigerwerbende/r

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko seiner/ihrer Arbeit selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft. 

Freelancer/innen bzw. freiberufliche Mitarbeiter/innen gelten grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende/r. Damit der Status der Tätigkeit geprüft werden kann, ist eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r auszufüllen.

Anmeldung bei einer Ausgleichskasse

Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden. Ein Eintrag im Handelsregister gilt nicht als Anmeldung. Es reicht nicht aus, Ihr Einkommen in der Steuererklärung als Selbständigerwerbende/r zu deklarieren. Indem Sie sich rechtzeitig anmelden, vermeiden Sie Nachzahlungen und Verzugszinsen.

Für weitere Informationen zu den Merkmalen und Voraussetzungen der Selbständigkeit sowie zu praktischen Hilfsmittel und Beispiele empfehlen wir Ihnen die Plattform selbstständig-erwerbend.ch. Diese offizielle Webseite (Informationsstelle AHV/IV) unterstützt Sie dabei, Ihre Tätigkeit korrekt einzuordnen und bietet hilfreiche Tipps, um Risiken wie die Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

Rechtsform und Handelsregister

Sie können sich nur als Selbständigerwerbende/r anmelden, wenn Sie eine einfache Gesellschaft, eine Einzelunternehmung oder eine Kollektivgesellschaft gründen. Als Inhaber/in einer AG oder GmbH gelten Sie als Arbeitnehmer/in in der eigenen Firma.

Ein Eintrag im Handelsregister ist für Selbständigererwerbende erst zwingend, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Ist der Umsatz tiefer, können Sie sich freiwillig eintragen lassen.

 

 

Kontakt Erwerbstätige

061 425 23 83