Wichtige Information: Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die für Unternehmen von Bedeutung sind.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einforderung offener Sozialversicherungsbeiträge der AHV. Ab 1. Januar 2025 werden diese Beiträge bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nicht mehr durch Pfändung, sondern im Rahmen eines Konkursverfahrens eingetrieben.
Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet, der Betrieb wird geschlossen und es kann zudem ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Auch Steuern und Mehrwertsteuern werden ab 2025 von den Kantonen und Gemeinden auf diese Weise eingefordert.
Weshalb ist es so wichtig, dass die AHV-Beiträge fristgerecht bezahlt werden? Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die laufenden Renten durch die aktuellen Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden. Verzögerte Beitragszahlungen können zu Liquiditätsengpässen führen und die Rentenauszahlungen gefährden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ausgleichskasse die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen muss, jedoch keinen Einfluss auf diese Änderungen hat.
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig via Kontaktformular oder per E-Mail (Inkasso@sva-bl.ch), wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. Wir unterstützen Sie gerne, um in berechtigten Fällen eine Fristerstreckung oder Ratenzahlung zu prüfen und Ihnen so erhebliche Kosten oder Aufwand zu ersparen.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt 2.14 – Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses entnehmen:
Das Inkasso ist zuständig für
Antworten auf häufige Fragen
Bitte senden Sie uns über unser Kontaktformular einen angemessenen Vorschlag, den wir gerne prüfen. Anschliessend stellen wir Ihnen Einzahlungsscheine per Post zu oder Sie erhalten eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.
Für laufende Akontobeiträge sind keine Ratenzahlungen möglich.
Bei Ratenzahlungen sind wir verpflichtet, Verzugszinsen von 5 % zu berechnen.
Die Rechnung kann direkt beim zuständigen Betreibungsamt bezahlt werden zwecks Verzugszinsen und Gebühren.
Das passiert, wenn sich die Zahlung mit unserem Betreibungsbegehren überschneidet. Bitte warten Sie in diesem Fall auf die Abschlussrechnung der SVA. Zahlungsmitteilungen an das Betreibungsamt erfolgen grundsätzlich immer bei vollumfänglicher Zahlung der Gesamtforderung.
Sobald wir die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wird die Forderungseintreibung an das Betreibungsamt abgetreten. Zahlungen, Aufschubsanträge und sonstige Vereinbarungen müssen zwingend über das Betreibungsamt erfolgen.
Beitragspflichtige, die Ihre Beiträge innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode nicht bezahlen, müssen Verzugszinsen von 5 % bezahlen. Auf der Rückseite der Verzugszinsverfügung finden Sie eine detaillierte Auflistung.
Bitte melden Sie uns dies via Kontaktformular, mit Angabe Ihrer Betrifft-Nr. und dem gewünschten Datum. Sie erhalten den gewünschten Auszug in Kürze per Post.
Bitte benützen Sie dafür unser Kontaktformular. Gerne prüfen wir Ihren Antrag und stellen Ihnen eine entsprechende Bestätigung für den gewünschten Zeitraum zu.
Bitte beachten Sie, dass bei offenen Beitragsforderungen keine Saldobestätigung ausgestellt werden kann. Sollten die Forderungen nicht umgehend beglichen werden können, können wir nur eine Anschlussbestätigung ausstellen.
Für Fragen zu den Berechnungsgrundlagen der Beiträge stehen die Fachteams der Beitragspflicht gerne zur Verfügung.