Melden Sie sich telefonisch bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Diese wird Ihnen eine «Anmeldung für Nichterwerbstätige» zustellen oder Sie an die zuständige Verbandsausgleichskasse verweisen.
In diesem Fall sind Sie als Nichterwerbstätige/r beitragspflichtig. Melden Sie sich telefonisch bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Diese wird Ihnen eine «Anmeldung für Nichterwerbstätige» zustellen oder Sie an die zuständige Verbandsausgleichskasse verweisen.
Melden Sie sich telefonisch bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Diese wird Sie über Ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige informieren und Ihnen falls nötig eine «Anmeldung für Nichterwerbstätige» zustellen.
Melden Sie sich telefonisch bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Diese wird Sie über Ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige informieren und Ihnen falls nötig eine «Anmeldung für Nichterwerbstätige» zustellen.
Melden Sie sich nach Ablauf des Kalenderjahres telefonisch bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Diese wird Ihnen eine «Anmeldung für Nichterwerbstätige» zustellen.
Berechnungsformel:
Sämtliche Renteneinkommen (ausser eidg. IV-Renten), multipliziert mit 20, plus Vermögen gemäss Steuererklärung (interkantonale Repartitionswerte beachten) ergibt das «massgebende Vermögen».
Aus der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige können Sie den Jahresbeitrag ablesen (siehe Merkblatt 2.03).
Bei Verheirateten wir das «massgebende Vermögen» halbiert.
Falls Sie eine oder mehrere Liegenschaften besitzen, wird nicht der kantonale Wert übernommen, sondern die interkantonalen Repartitionswerte. Diese dienen dazu, den eidgenössischen Wert von Liegenschaften zu ermitteln.
Versicherte müssen der Ausgleichskasse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit proaktiv melden. Für die Abklärung, ob das Nichterwerbstätigenkonto aufgehoben werden kann, benötigt die Ausgleichskasse je eine Kopie vom Lohnausweis und vom Arbeitsvertrag.
Falls Sie eine Fristverlängerung wünschen, können Sie diese per E-Mail an inkasso@sva-bl.ch oder via Onlineformular beantragen.
Reichen Sie uns eine Kopie des Lohnausweises zur Anrechnung ein, sobald dieser vorliegt (Ende Januar/anfangs Februar).