


Arbeitgebende müssen der Ausgleichskasse jeweils Ende Jahr die effektiv ausgerichteten Löhne melden. Aufgrund dieser Lohnmeldung werden die definitiven Beiträge festgesetzt.
Login
Das Einmallogin kann aus Sicherheitsgründen nur noch mit folgenden Browsern geöffnet werden:
Arbeitgebende, die einen Einmallogin-Code erhalten haben, können die Lohndeklaration hier vornehmen.
Hilfreiche Informationen, die Ihnen die Übermittlung der Lohnmeldung erleichtern, finden Sie in den Anleitungen.
Einreichefrist
Die Lohnmeldung ist bis spätestens 30.01.2026 einzureichen. Mit der fristgerechten Einreichung vermeiden Sie Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 sowie Verzugszinsen von 5 %, welche bei Nachzahlungen ab 01.01.2026 verrechnet werden.
ELM-Übermittlung
Unsere Empfängernummern lauten:
Bitte verwenden Sie unsere Abrechnungsnummer. Dies ist die zweite Nummer unter Betrifft.
Hier finden Sie alle anderen Empfängernummern. Bei Problemen wenden Sie sich bitte direkt an den Support der Swissdec.
Anpassung des Referenzalters 2025 für Frauen mit Jahrgang 1961
Ab dem Jahr 2025 tritt die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen in Kraft. Für Frauen mit Jahrgang 1961 bedeutet dies eine Verlängerung um drei Monate.
Das heisst: Für Frauen, die im Jahr 2025 das 64. Altersjahr erreichen, beginnt das Referenzalter drei Monate nach dem 64. Geburtstag.
Weiterarbeiten nach dem Referenzalter
Mit der Einführung der AHV 21 können AHV-Beiträge, die nach dem Referenzalter hinaus bezahlt werden, neu für die Höhe der Rente relevant sein. Es besteht neu die Option auf den Freibetrag zu verzichten. Mit bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter, kann eine Aufbesserung der Altersrente angestrebt werden.
Der heute geltende AHV-Freibetrag beträgt CHF 1'400.00 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 pro Jahr. Für weiterarbeitende Alters-Rentner/innen wird dieser künftig freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden, welche unter bestimmten Bedingungen zu einer höheren Altersrente führen können.
Ja. Sie müssen dies auf der Rekapitulation der Lohnbescheinigung bestätigen. Die ergänzte und unterschriebene Rekapitulation muss uns anschliessend retourniert werden.
Falls Sie die Lohnmeldung online übermitteln, wählen Sie während der Erfassung der Lohndaten die Schaltfläche "Kein Personal" an.
Den Bruttolohn. Damit wir die Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnen können, brauchen wir den Bruttolohn.
Sie müssen mindestens seit dem 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Basel-Landschaft angemeldet sein.
Sie müssen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (KVG) sein.
Die Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens darf nicht überschritten werden, siehe Dekret Prämienverbilligung Kanton Basel-Landschaft. Nutzen Sie den Online-Rechner der SVA Basel-Landschaft.
Die Prämienverbilligung wird individuell berechnet.
Nein. Selbständigerwerbende bzw. Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft müssen ihre Einkommen mit der Ausgleichskasse separat abrechnen (anhand Steuermeldung der Steuerverwaltung).
Grundsätzlich ist jeder Lohn beitragspflichtig.
Ist der Lohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF 2'500, müssen die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
Diese Limite gilt jedoch nicht für bestimmte Kategorien von Arbeitgebenden im Kulturbereich und für Privathaushalte, die zum Beispiel eine Raumpflegerin beschäftigen. Diese müssen sämtliche Löhne abrechnen. Detailliertere Angaben finden Sie unter Hausdienst-Arbeitgebende.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, welche das AHV-Referenzalter (Frauen ab dem 64. Altersjahr + drei Monate und Männer ab dem 65. Altersjahr) erreicht haben, so zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO.
Allerdings kommen Sie in den Genuss eines Freibetrags, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt CHF 1'400 im Monat oder CHF 16'800 im Kalenderjahr. Detaillierte Angaben finden Sie unter Erwerbstätigkeit im Referenzalter.
Die Frist zur Einreichung der Lohnbescheinigung 2025 läuft am 30.01.2026 ab.
Mit dem Formular Fristverlängerung Einreichung Lohndeklaration haben Sie die Möglichkeit, eine Verlängerung der Einreichefrist der Lohndeklaration bis spätestens 30.06.2026 zu beantragen.
Falls die definitven Löhne höher sind als die provisorisch gemeldeten, und die Bezahlung der Differenz nach dem 30.01.2026 erfolgt, können Verzugszinsen anfallen. Bitte beachten Sie, dass die Verzugszinsen auch dann berechnet werden, wenn Sie eine Fristverlängerung für die Lohndeklaration beantragen.
Neu eintretende Mitarbeitende müssen spätestens zu Beginn des Folgejahres im Rahmen der Lohndeklaration gemeldet werden. Die unterjährige Mitarbeiteranmeldung ist nicht zwingend notwendig.
Falls noch kein Versicherungsausweis für den Arbeitnehmenden erstellt wurde, ist das Formular "Anmeldung für einen Versicherungsausweis" auszufüllen und zusammen mit der Kopie eines offiziellen Personalausweises einzureichen.
Wenn Sie bereits einen Zugang zu unserer Online-Plattform connect besitzen, können Sie unter der Rubrik "Mitarbeitende" neue Mitarbeitende anmelden und ausgetretene Mitarbeitende abmelden. Zudem können Sie für Ihre Arbeitnehmenden online einen Versicherungsausweis bestellen.
Es kann nur eine Lohnmeldung pro Jahr übermittelt werden. Falls die uns zugestellte Lohnmeldung falsch war, können Sie dies mittels einer Korrekturmeldung korrigieren lassen.
Falls Sie uns die Löhne mit einem Einmallogin gemeldet haben, bitten wir Sie um eine schriftliche Mitteilung.
Wenn Sie die Online-Plattform connect verwenden, finden Sie unter der Rubrik "Lohnmeldung" die Funktion "Lohnnachträge melden". Mittels dieser Funktion können Sie uns allfällige Lohnnachträge online übermitteln.
Bei der Lohnmeldung von Frauen mit Jahrgang 1961, die im Jahr 2025 das Referenzalter erreichen, ist die Erhöhung des Referenzalters um drei Monate zu berücksichtigen.
Beispiel: Frau Müller wird am 15.04.2025 64 Jahre alt. Das Referenzalter wird um drei Monate verlängert. Die Lohnmeldung ist deshalb wie folgt aufzuteilen:
- 01.01.2025 - 31.07.2025
- 01.08.2025 - 31.12.2025 (Referenzalter / Anspruch auf Freibetrag)
Unter folgendem Link auf der Seite des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) können individuelle Berechnungen zum neuen Referenzalter eingeholt werden.
Nein, der Lohnausweis muss immer vom Arbeitgebenden erstellt werden. Die Vorlage für den Lohnausweis finden Sie hier.
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