Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft.
Etappen
1. Januar 2024 (Inkrafttreten Etappe 1)
1. Januar 2025 (Inkrafttreten Etappe 2)
1. Januar 2027 (Inkrafftreten Etappe 3)
Aufschub, Vorbezug, Beitragslücken
Die Rente kann maximal fünf Jahre nach dem Erreichen des entsprechenden Referenzalters aufgeschoben werden.
Frauen und Männer können Ihre Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahrs vorbeziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können ihre Altersrente weiterhin mit 62. Jahren vorbeziehen. Für sie gelten spezielle Übergangsregelungen. Bitte kontaktieren Sie unsere Ausgleichskasse direkt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters eine unvollständige Beitragsdauer aufweisen und somit eine Teilrente (Skala 1-43) beziehen, können Ihnen bei einer Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter diese Beitragszeiten (sofern AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet wurde) unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden.
Die prozentuale Mindestgrösse bei einem Teilvorbezug beträgt 20 %.
Die prozentuale Maximalgrösse bei einem Teilvorbezug beträgt 80 %.
Der Vorbezugsanteil kann nur einmalig erhöht werden.
Die prozentuale Mindestgrösse bei einem Teilaufschub beträgt 20 %.
Die prozentuale Maximalgrösse bei einem Teilaufschub beträgt 80 %.
Der prozentuale Anteil des Aufschubs kann nur einmalig gesenkt werden.
Neuberechnung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters
Die Möglichkeit der einmaligen Neuberechnung der Altersrente nach Erreichen des Referenzalters wurde mit der Reform der AHV 21 per 1. Januar 2024 eingeführt. Wenn Sie das Referenzalter vor diesem Zeitpunkt erreicht haben und bereits eine Altersrente beziehen, haben Sie gleichwohl die Möglichkeit eine Neuberechnung zu verlangen, sofern Sie nach dem erstmaligen Bezug der Altersrente noch erwerbstätig sind/waren und am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme bilden die Übergangsgenerationen und beim Vorbezug.
Sie können den Zeitpunkt für die Neuberechnung frei wählen. Die Neuberechnung nach dem Referenzalter kann einmalig verlangt werden. Wenn möglich sollten Sie den Antrag etwa drei bis vier Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Neuberechnung bei der Ausgleichskasse, die bereits Ihre Altersrente auszahlt, einreichen.
Die Auszahlung der neuberechneten Altersrente kann frühestens ab dem Folgemonat des Antrags zur Neuberechnung erfolgen.
Nein, nach Erhalt des Antrages kann eine Neuberechnung immer ab Folgemonat geltend gemacht werden.
Die Neuberechnung kann nur einmalig beantragt werden.
Ja, eine einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter kann verlangt werden.
Bei der Neuberechnung werden die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zwischen dem Folgemonat nach Erreichen des Referenzalters und dem Monat bei Erreichen des 70. Altersjahrs (für bis zum 31.12.1963 geborene Frauen bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters (schrittweise Erhöhung Rentenalter 64 auf 65 im Rahmen der Reform AHV21)) berücksichtigt. Die nach dem Referenzalter erzielten Einkommen werden nicht mehr aufgewertet und für die Neuberechnung global zu der im Referenzalter berechneten Einkommenssumme hinzugerechnet.
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge auf jenem Teil des Erwerbseinkommens, das den sogenannten Freibetrag von CHF 16'800 Franken im Jahr und pro Arbeitgeber übersteigt. Ab dem 1. Januar 2024 können die betroffenen Personen wählen, ob sie den Freibetrag geltend machen wollen oder nicht. Sie können auf ihrem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge bezahlen, wenn sie dies wünschen.
Ja, das Durchschnittliche Jahreseinkommen kann vollumfänglich zum aufgewerteten Einkommen hinzugefügt werden. Jedoch nur bis zur Maximalrente der jeweiligen Rentenskala.
Nein, es werden nur jene Einkommen geteilt, welche vor dem Erreichen des Referenzalters erzielt wurden.
Frauen der Übergangsgenerationen
Anrecht auf den Rentenzuschlag haben nur Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente erst ab dem Referenzalter beziehen. Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente vorbeziehen, haben keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der monatlich zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird, und zwar lebenslänglich. Er hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen, vom Geburtsjahr und von der Beitragsdauer ab. Damit wir Ihnen den Rentenzuschlag berechnen können, empfehlen wir Ihnen einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung zu stellen.
Beitragspflicht
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den Freibetrag von 16'800 Franken jährlich keine Beiträge entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil der Erwerbseinkommens erhoben, der 16'800 Franken im Jahr übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat. Ebenso der Entscheid über Anwendung oder Nichtanwendung.
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende, die auf dem ganzen Lohn Beiträge bezahlen wollen, ohne Abzug des Freibetrages, müssen dies ihrem Arbeitgeber mitteilen spätestens:
Akzeptiert der Arbeitnehmer die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmt er der Anwendung des Freibetrages zu.
Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitgeber. Er wird automatisch fürs nächste Kalenderjahr übernommen, wenn die Person ihrem Arbeitgeber keinen neuen Entscheid meldet
Selbständigerwerbende
Will ein Selbständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.