Mit dem Tod erlöschen alle persönlichen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung. Ebenfalls endet mit dem Tod die Beitragspflicht.
Die Hinterlassenen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Witwen- / Witwer- / Waisenrenten). Falls die finanziellen Verhältnisse es bedingen, kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder auf individuelle Prämienverbilligung geprüft werden.
Der Tod des Ehepartners kann den Beginn der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige auslösen.
Melden Sie deshalb den Tod Angehöriger der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für die verstorbene Person einer der folgenden Punkte zutrifft:
Bitte melden Sie uns den Tod eines Angehörigen schriftlich oder per Mail an mutationen@sva-bl.ch.