Quellenbesteuerte Personen

In der Schweiz sind Personen quellensteuerpflichtig, die in der Schweiz arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung C (Ausweis C) oder Schweizer Pass (evtl Schweizer Büger/in sind) haben. Arbeitnehmende die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber in der Schweiz vorübergehend oder dauerhaft arbeiten, wie beispielsweise Grenzgänger oder Wochenaufenthalter, unterliegen ebenfalls der Quellensteuerpflicht. Alle Einkommen und Ersatzeinkünften unterliegen der Quellensteuer. Ausgenommen sind Personen dessen Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass (evtl Schweizer Büger/in sind)  hat.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann ein Arbeitgeber freiwillig (isch es freiwillig?) Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. 

Welches sind die Erleichterungen für den Arbeitgebenden?
Sie haben mit der für Sie zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Höhe der Quellensteuer?
Der Arbeitgebende zieht die Quellensteuer von 5 % vom AHV-pflichtigen Lohn ab und leiten sie an die Ausgleichskasse weiter. Der Arbeitnehmende erhält eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche die er oder sie der Steuerdeklaration beilegt. 

Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte. Als Ersatzeinkünfte gelten grundsätzlich alle Entschädigungen, die für eine vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder der IV und der Elternentschädigung. Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar wie AHV-Leistugnen, IV-Renten, Ergänzungsleistungen

IPV-Quellenbesteuert

Die Ausgleichskasse stellt in der Individuellen Prämienverbilligung den quellenbesteuerten Personen, die mindestens seit dem 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Basel-Land? angemeldet sind, jährlich automatisch das Gesuchsformular zu.

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