Die Leistungen der IV sind auf das Ziel "Eingliederung vor Rente" ausgerichtet. Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbstätigkeit von Versicherten wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Sollte eine Eingliederung nicht möglich sein, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden.
Wenn Sie für längere Zeit durch gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz eingeschränkt sind, sollten Sie sich möglichst schnell bei der IV-Stelle melden. Eine Meldung empfiehlt sich in folgenden Fällen:
Wenn Sie erwerbstätig sind, bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Beispiel:
Bemessung der Invalidität Einkommen ohne Invalidität CHF 60' 000 abzüglich Invalideneinkommen CHF 20' 000= Erwerbsausfall CHF 40' 000, Invaliditätsgrad: = 67 % (gerundet) 100 x 40' 000 ÷ 60' 000 = IV-Dreiviertelsrente
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