Insbesondere bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungleistungen nehmen die Gemeindezweigstellen eine zentrale Rolle bei der Beratung und Formularerfassung ein. Diese sind u.a. festgehalten im kantonalen Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELG BL) und deren Verordnung (ELV BL).
Geltendmachung eines Anspruchs auf EL
Gemäss Art. 29 ATSG, Art. 20 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV hat die Anmeldung schriftlich bzw. mittels Formular zu erfolgen. § 6 ELG BL hält fest, dass bei der Durchführung des ELG neben der Ausgleichskasse auch eine Gemeindezuständigkeit besteht. Diese wird in § 1 ELV BL dahingehend präzisiert, dass die Gemeindezweigstelle die Anmeldeformulare entgegenzunehmen, zu prüfen und weiterzuleiten hat.
§ 1 ELV BL: Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars und der erforderlichen Unterlagen und Ausweise bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht.
2 Zur Einreichung des Anmeldeformulars befugt sind die oder der Rentenberechtigte, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister sowie die Sozialhilfebehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3 Die Gemeindezweigstellen leiten das Gesuch nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person an die kantonale Ausgleichskasse weiter.
4 Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet durch Verfügung.
§ 2 ELV BL: Aufgaben der Gemeindezweigstellen
1 Die Gemeindezweigstelle hat derjenigen Person, die für sich oder einer Drittperson eine Ergänzungsleistung geltend macht, nötigenfalls beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein.
2 Erhält die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person Kenntnis von Änderungen der persönlichen Verhältnisse, von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Adressänderungen der anspruchsberechtigten Person oder derjenigen Familienglieder, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, so hat sie diese von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.
Aufgabenteilung
Die Aufgabenteilung von der EL-Anmeldung bis zum Entscheid ist in einem Ablaufschema beschrieben.