Ob ein Anspruch besteht, muss individuell geprüft werden. Für diese Prüfung benötigen wir das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
Falls Sie noch nie gearbeitet haben, besteht kein Anspruch.
Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen werden.
Taggelder anderer Versicherungen werden in der Regel gekürzt, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsentschädigung eine bestimmte Summe (versicherter oder verlorener Verdienst) überschreiten. Wie im Einzelfall gekürzt wird, regelt der Versicherungsvertrag.
Falls das Kind mind. 14 Tage nach der Geburt im Spital verbleiben muss kann die Entschädigung um diesen Zeitraum verlängert werden, höchstens jedoch 56 Tage. Es benötigt hierfür ein ärztliches Attest.
Bei Arbeitslosigkeit ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der/die letzte Arbeitgeber/in angeschlossen war. Diese Regel gilt auch, wenn die Mutter zuvor einen Zwischenverdienst erzielt hat oder wenn das Unternehmen nach einem Konkurs aufgelöst wurde.
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.