Sofern das Kind nach der Geburt für mehr als 3 Wochen im Spital bleiben muss, kann der Bezugsbeginn verschoben werden. Die Dauer der Entschädigung von 98 Tagen bleibt gleich.
Ob ein Anspruch besteht, muss individuell geprüft werden. Für diese Prüfung benötigen wir das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
Falls Sie noch nie gearbeitet haben, besteht kein Anspruch.
Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen werden.
Taggelder anderer Versicherungen werden in der Regel gekürzt, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsentschädigung eine bestimmte Summe (versicherter oder verlorener Verdienst) überschreiten. Wie im Einzelfall gekürzt wird, regelt der Versicherungsvertrag.
Sofern das Kind nach der Geburt für mehr als 3 Wochen im Spital bleiben muss, kann der Bezugsbeginn verschoben werden. Die Dauer der Entschädigung von 98 Tagen bleibt gleich.
Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die Sozialversicherungsnummer (756.----.----.--) an.