Die 13-stellige AHV-Nummer beginnt mit 756. Sie finden diese auf Ihrer Krankenkassen-Karte oder auf Ihrem AHV-Ausweis.
Bitte geben Sie die AHV-Nummer beim Kontakt mit uns immer an.
Sie müssen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (KVG) sein.
Sie müssen mindestens seit dem 1. Januar im Kanton BaselLandschaft angemeldet sein.
Die Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens darf nicht überschritten werden; siehe "Dekret Prämienverbilligung Kanton Basel-Landschaft".
Der automatische Versand der Antragsformulare erfolgt an Personen, welche seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind und Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Wir stellen Ihnen innert einem Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Antragsformular mit dem berechneten Betrag der Prämienverbilligung zu.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich melden müssen, falls Sie das Antragsformular nicht erhalten.
Im Vorjahr zugezogene Personen erhalten die Antragsformulare nicht automatisch. Diese Personen können uns bis zum 31.12. des Bezugsjahres ein entsprechendes Gesuchsformular einreichen.
Das entsprechende Gesuchsformular muss jährlich eingereicht werden.
Wir stellen es Ihnen automatisch bis Ende Februar des Anspruchsjahres zu. Sollten Sie kein Gesuchsformular erhalten haben, finden Sie es auf unserer Website "Gesuchsformular für Quellenbesteuerte" oder rufen Sie uns an.
Bitte beachten Sie hierfür die Einreichungsfrist innerhalb des Anspruchsjahres. Personen mit der Aufenthaltsbewilligung N müssen kein Gesuchsformular einreichen, da diese in einem Kollektiv obligatorisch krankenversichert sind und die Grundprämie vom Bund übernommen wird.
Sie können für das dem Zuzugsjahr folgenden Jahr Prämienverbilligung beantragen.
Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie auf unserer Website oder Sie beziehen es bei Ihrer Wohngemeinde.
Bitte beachten Sie hierfür die Einreichungsfrist innerhalb des Anspruchsjahres.
Sie können das Antragsformular nicht selber herunterladen.
Falls Sie anspruchsberechtigt sind, stellt Ihnen die Ausgleichskasse innert einem Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Antragsformular mit dem berechneten Betrag der Prämienverbilligung zu. Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei nicht Erhalt des Antragsformulars innerhalb des Anspruchsjahres bei der SVA Basel-Landschaft schriftlich melden müssen.
Personen, welche im Jahr 2006 geboren sind, erhalten für das Anspruchsjahr 2025 das erste Mal ein eigenes Formular, sofern Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.
Die Berechnungsgrundlage ist die definitive Staatssteuerveranlagung 2024. Die Ausgleichskasse stellt Ihrer Tochter / Ihrem Sohn das Formular innert einem Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch zu.
Wichtig: Reichen Sie Ihre Steuererklärung 2024 rasch möglichst bei der Steuerverwaltung ein.
Falls für Ihre Tochter / Ihren Sohn eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern überprüft werden. Sie hat keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Sie als Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dies gilt nicht für junge Erwachsene, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, bei denen ein Kinderabzug bei der Staatssteuer gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen.
Bitte beachten Sie, dass sie/er sich bei nicht Erhalt des Gesuchsformulars innerhalb des Anspruchsjahres bei der SVA Basel-Landschaft schriftlich melden muss.
Wenn Sie an der Quelle besteuert werden (mit Aufenthaltsbewilligung B, N, F, L, S), stellen wir Ihnen automatisch ein Gesuchsuchsformular für quellenbesteuerte Personen zu. Sollten Sie kein Gesuchsformular erhalten haben, finden Sie es auf unserer Website "Gesuchsformular für Quellenbesteuerte" oder rufen Sie uns an.
Bitte beachten Sie hierfür die Einreichungsfrist innerhalb des Anspruchsjahres. Personen mit der Aufenthaltsbewilligung N müssen kein Gesuchsformular einreichen, da diese in einem Kollektiv obligatorisch krankenversichert sind und die Grundprämie vom Bund übernommen wird.
Nein, Ihre Tochter / Ihr Sohn wird für das Anspruchsjahr 2025 noch in der Berechnung der Eltern mitberücksichtigt, sofern diese Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
Kinder mit Geburtsjahr 2024 oder 2025 sind in der Berechnung der Prämienverbilligung nicht berücksichtigt, weil die Berechnung aufgrund der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres erfolgte.
Zur Prüfung des Anspruchs oder zur Anpassung des Betrags der Prämienverbilligung bitten wir Sie, uns das Antragsformular 2025 und eine Kopie der aktuellen Krankenversicherungs-Police zuzustellen.
Die Ausgleichskasse stellt Ihnen das Gesuchsformular für junge Erwachsene für das Anspruchsjahr 2025 innert 1 Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch zu.
Junge Erwachsene bis 25 Jahre haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, bei denen ein Kinderabzug bei der Staatssteuer gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen.
Wenn Ihre Eltern nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, erfolgt die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2025 aufgrund Ihrer Staatsteuerveranlagung des Jahres 2022. Für junge erwachsene Personen mit Jahrgang 2006 basiert die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2025 auf der Staatssteuerveranlagung des Jahres 2024.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei nicht Erhalt des Gesuchsformulars innerhalb des Anspruchsjahres bei der SVA Basel-Landschaft schriftlich melden müssen.
Wenn Sie an der Quelle besteuert werden (mit Aufenthaltsbewilligung B, F, L, S), stellen wir Ihnen automatisch ein Gesuchsuchsformular für quellenbesteuerte Personen zu. Sollten Sie kein Gesuchsformular erhalten haben, finden Sie es auf unserer Website "Gesuchsformular für Quellenbesteuerte" oder rufen Sie uns an.
Bitte beachten Sie hierfür die Einreichungsfrist innerhalb des Anspruchsjahres. Personen mit der Aufenthaltsbewilligung N müssen kein Gesuchsformular einreichen, da diese in einem Kollektiv obligatorisch krankenversichert sind und die Grundprämie vom Bund übernommen wird.
In der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) wird nach Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene unterschieden.
Dementsprechend werden die Richtprämien für die Anspruchsabklärung und für die Berechnung der Prämienverbilligung verwendet. Im Kanton Basel-Landschaft gelten drei Richtprämien:
Wenn die Berechnung aufgrund Ihrer eigenen Staatssteuerveranlagung vorgenommen wurde, muss Ihr getrennt lebender Ehepartner nicht unterschreiben.
Im Kanton Basel-Landschaft wird das Budget für das kommende Jahr jeweils im Dezember beraten. Erst nach diesem Beschluss, ist es uns möglich, die Prämienverbilligung für das kommende Jahr zu berechnen und die Antragsformulare zu versenden. Die Voraussetzung ist, dass die massgebende Staatssteuerveranlagung vom Vor-Vorjahr definitiv ist und Anspruch besteht.
Die Zustellung der Januar-Rechnung seitens Krankenversicherung findet jeweils vor dem Versand der Antragsformulare des kommenden Jahres statt. Da zu diesem Zeitpunkt Ihre Krankenversicherung somit die Information über Ihren neuen Prämienverbilligungsanspruch noch nicht hat, kann auf Ihrer Januar Rechnung noch kein Abzug Ihrer Prämienverbilligung vorgenommen werden.
Nein. Wir benötigen keine neuen Krankenversicherungspolicen, da wir die Informationen direkt über einen Datenaustausch mit den Krankenversicherern erhalten.
Nichts. Für die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 ist Ihr massgebendes Jahreseinkommen 2023 die Berechnungsgrundlage (für Personen, die im Jahre 2006 geboren sind, das massgebende Jahreseinkommen 2024). Somit ist ihr aktuelles Einkommen für dieses Jahr nicht massgebend. Was Sie im Jahre 2025 verdienen, wird erst für Ihre Prämienverbilligung 2027 berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Sie im Jahre 2027 allenfalls weniger oder keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben werden. Sollten Sie hingegen im Jahre 2024 eine Einkommensverminderung von mind. 20 % gehabt haben, können Sie mit folgendem Gesuchsformular eine Anpassung Ihrer Prämienverbilligung 2025 beantragen.
Nein. Für die Zeit, in welcher Sie von der Grundversicherung über Ihre Krankenpflegeversicherung befreit sind, wird Ihrer Krankenversicherung keine Prämienverbilligung ausgerichtet.