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Arbeitnehmende
Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen zusammen mit dem Gehalt aus. Macht er das nicht regelmässig und kann der Arbeitnehmende das durch entsprechende Belege nachweisen, kann eine Direktauszahlung beantragt werden.
Selbstständigerwerbende
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind. Diese werden in jedem Fall mit den geschuldeten AHV-Beiträge verrechnet.
Nichterwerbstätige (Arbeitslose ausgenommen)
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
Arbeitslose
Den Zuschlag zum Taggeld richtet die zuständige Arbeitslosenkasse aus.
Die Anmeldung für Familienzulagen ist bei den zuständigen Kassen erhältlich. Dort sind auch die notwendigen Nachweise einzureichen (z.B. Ausbildungsbestätigung, Bestätigung elterliche Sorge usw.).
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende beantragen Familienzulagen grundsätzlich direkt beim Arbeitgeber. Dieser ergänzt das Antragsformular und sendet dies zur weiteren Bearbeitung seiner zuständigen Familienausgleichskasse.
Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind.
Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige reichen ihr Gesuch grundsätzlich bei der kantonalen Familienausgleichskasse ein. Die Adressen der kantonalen Ausgleichskassen finden Sie hier.
Es gibt zwei Arten von Familienzulagen:
Es gibt Arbeitgeber, die zu den gesetzlichen Familienzulagen noch zusätzliche Leistungen (Erziehungszulagen) zahlen.
Die Ausgleichskasse ist nur für die gesetzlichen Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz zuständig. Für Fragen betreffend Erziehungszulagen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.
Die Revision des FamZG und der FamZV ist am 01.08.2020 in Kraft getreten. Mit der Revision besteht für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, neu Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Sie können die Familienzulagen anmelden, müssen aber im Abschnitt der Anmeldung Familienzulagen "anderer Elternteil" Vorname, Name und Geburtsdatum ergänzen.
Die Familienzulagen können bis 5 Jahre rückwirkend angemeldet werden. Weiter zurück ist der Anspruch verjährt.