Der ortsübliche Anfangslohn kann nur geltend gemacht werden, wenn der Dienst maximal 4 Wochen nach Studienabschluss begonnen wurde. Als Studienabschluss gilt das auf dem Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums aufgedruckte Datum der Schule.
Wird das Studium nach dem Dienst weitergeführt, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.
Sie haben die Möglichkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse unter Vorlage des Dienstbüchleins ein Ersatzformular zu verlangen. Ohne Anmeldeformular wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Anspruch auf EO während des Unterbruchs haben Dienstleistende die:
Während des Unterbruchs besteht keine Minimalgarantie von CHF 111 pro Tag. Der Mindestansatz beträgt in der Unterbruchsphase CHF 69 pro Tag.
Ja, die Entschädigung ist sowohl beitrags- als auch steuerpflichtig.