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Aktualisierte Regelungen zur grenzüberschreitenden Telearbeit (Homeoffice) in Bezug auf die EU/EFTA


29.06.2023

Ab dem 1. Juli 2023 bleiben Grenzgänger, die bis zu 50% ihrer Gesamtarbeitszeit (max. 49,9%) Telearbeit aus bestimmten Ländern für einen Schweizer Arbeitgeber ausüben, weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Weitere Details können Sie unserem Merkblatt entnehmen oder auf der Homepage des BSV nachlesen.