News

Adoptionsentschädigung ab 01. Januar 2023 / Zuständigkeit


10.10.2022

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 01. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei der Adoption eines Stiefkindes.


Anträge auf Adoptionsurlaub werden zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von den kantonalen Ausgleichskassen bearbeitet. 


Bei Fragen wenden Sie sich somit bitte an:

Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK)
Schwarztorstrasse 59
3003 Bern
058 462 64 25
eak.admin.ch

Weitere Informationen finden Sie hier:
Adoptionsentschädigung – Mitteilung des Bundesrats
Website CHSS