Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gelten spezielle Bedingungen.

Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger aufkommt:

  • eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt

Wer einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, kann online geprüft werden. 

Kontakt Familienausgleichskasse

061 425 23 55

Personen mit Anspruch auf Taggelder der ALV

Für Personen mit Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist die Arbeitslosenkasse für die Ausrichtung der Kinder- und / oder Ausbildungszulagen zuständig.