04.07.2022
Die Voraussetzungen, um im Todesfall des Ehepartners / der Ehepartnerin eine Ehegattenrente zu erhalten, sind für Frauen und Männer verschieden. Witwer erhalten nur so lange eine Rente ausbezahlt, wie sie für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sind. Witwen haben einen Rentenanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung minderjährige oder volljährige Kinder unterhalten oder wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente erlischt in der Schweiz generell mit der Wiederverheiratung oder dem Tod. Das bedeutet für gleichgeschlechtliche Ehepaare, dass für Männer immer die Witwerrenten-Lösung gilt und für Frauen immer jene für Witwenrenten. Für Paare in eingetragener Partnerschaft gilt immer die Witwerrenten-Lösung.